Beschluss im Verfassungsgerichtshof Nr. G13/80, im 04 Oktober 1980
Einspruch-Nr. Nr. 8890
Urteilsspruch-Nr.G13/80
Angeklagte:08/07/2009
Einspruch-Nr. Nr. 8890
Urteilsspruch-Nr.G13/80
Angeklagte:08/07/2009
Zusammenfassung
Art140 Abs1 B-VG, Individualantrag auf Prüfung der §§140 und 170 ABGB sowie §§7 und 17 Jugendwohlfahrtsgesetz; keine Legitimation
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Auszug
Beschluss Nr. G13/80 im Verfassungsgerichtshof, im 04 Oktober 1980
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum04.10.1980GeschäftszahlG13/80Sammlungsnummer8890LeitsatzArt140 Abs1 B-VG, Individualantrag auf Prüfung der §§140 und 170 ABGB sowie §§7 und 17 Jugendwohlfahrtsgesetz; keine LegitimationSpruchDer Antrag wird zurückgewiesen.BegründungBegründung:I. Mit einem beim VfGH am 26. Feber 1980 nicht durch einen Rechtsanwalt eingebrachten Schriftsatz begehrt der Einschreiter - er ist Vater eines unehelichen Kindes - aus Anlaà "Exekutionssache 10E 10164/79 des Bezirksgerichtes Graz sowie Zahlungsauftrag 3 P 138/77 des Be...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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