Beschluss im Verfassungsgerichtshof Nr. G13/80, im 04 Oktober 1980

Verfassungsgerichtshof

Einspruch-Nr. Nr. 8890
Urteilsspruch-Nr.G13/80
Angeklagte:08/07/2009

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Art140 Abs1 B-VG, Individualantrag auf Prüfung der §§140 und 170 ABGB sowie §§7 und 17 Jugendwohlfahrtsgesetz; keine Legitimation

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Auszug


Beschluss Nr. G13/80 im Verfassungsgerichtshof, im 04 Oktober 1980

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.10.1980

Geschäftszahl

G13/80

Sammlungsnummer

8890

Leitsatz

Art140 Abs1 B-VG, Individualantrag auf Prüfung der §§140 und 170 ABGB sowie §§7 und 17 Jugendwohlfahrtsgesetz; keine Legitimation

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. Mit einem beim VfGH am 26. Feber 1980 nicht durch einen Rechtsanwalt eingebrachten Schriftsatz begehrt der Einschreiter - er ist Vater eines unehelichen Kindes - aus Anlaß "Exekutionssache 10

E 10164/79 des Bezirksgerichtes Graz sowie Zahlungsauftrag 3 P 138/77 des Be...

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