Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei Land Niederösterreich als Jugendwohlfahrtsträger, vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft M*****, wider den Gegner der gefährdeten Partei Ramzan B*****, wegen einstweiliger Verfügung nach § 382b EO, infolge Revisionsrekurses der gefährdeten Partei (im Revisionsrekurs als „nasciturus" vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft M*****, Jugendwohlfahrt bezeichnet) gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 5. November 2008, GZ 23 R 311/08w-9, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Melk vom 17. Oktober 2008, GZ 4 C 125/08i-5, bestätigt wurde, den Beschluss
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Auszug
Entscheidungstext 4Ob234/08b - Oberster Gerichtshof, 20 Januar 2009
GerichtOGHEntscheidungsdatum20.01.2009Geschäftszahl4Ob234/08bKopfDer Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz 9ObA255/93; - Oberster Gerichtshof, 10 November 1993
- Rechtssätz 1Ob226/02w; - Oberster Gerichtshof, 25 Oktober 2002
ERWÄHNT von
