Entscheidungstext 4Ob234/08b - Oberster Gerichtshof, 20 Januar 2009

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.4Ob234/08b

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei Land Niederösterreich als Jugendwohlfahrtsträger, vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft M*****, wider den Gegner der gefährdeten Partei Ramzan B*****, wegen einstweiliger Verfügung nach § 382b EO, infolge Revisionsrekurses der gefährdeten Partei (im Revisionsrekurs als „nasciturus" vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft M*****, Jugendwohlfahrt bezeichnet) gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 5. November 2008, GZ 23 R 311/08w-9, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Melk vom 17. Oktober 2008, GZ 4 C 125/08i-5, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

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Auszug


Entscheidungstext 4Ob234/08b - Oberster Gerichtshof, 20 Januar 2009

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

20.01.2009

Geschäftszahl

4Ob234/08b

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger...

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