Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die Förderung von Bildungsmaßnahmen im Bereich Basisbildung sowie von Bildungsmaßnahmen zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses für die Jahre 2015 bis 2017
30.
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss der gegenständlichen Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG wird genehmigt.
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die Förderung von Bildungsmaßnahmen im Bereich Basisbildung sowie von Bildungsmaßnahmen zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses für die Jahre 2015 bis 2017
Der Bund ? vertreten durch die Bundesregierung ? und die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien ? jeweils vertreten durch den Landeshauptmann ? im Folgenden Vertragsparteien genannt ? sind übereingekommen, gemäß Art. 15a B-VG nachstehende Vereinbarung zu schließen:
Artikel 1
Zielsetzung
Um Personen ohne ausreichende Mindestqualifikation (Art. 4 Abs. 2 Z 1 und Art. 4 Abs. 3 Z 1) bessere Zugangschancen zum Arbeitsmarkt zu eröffnen sowie deren soziale Integration zu fördern, wurde durch die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die Förderung von Lehrgängen für Erwachsene im Bereich Basisbildung/Grundkompetenzen sowie von Lehrgängen zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses, BGBl. I Nr. 39/2012, ein österreichweit einheitliches, zwischen dem Bund und den Ländern abgestimmtes Förderprogramm eingerichtet. Dieses Förderprogramm wird in den Jahren 2015 bis 2017 fortgeführt.
Artikel 2
Grundsätze
(1) Dieses Förderprogramm gliedert sich entsprechend den unterschiedlichen Qualifikationsstufen ?Basisbildung? und ?Nachholen des Pflichtschulabschlusses? in zwei Programmbereiche, für die jeweils spezifische Kriterien hinsichtlich der Qualität und Kostenkalkulation gelten. Die beiden Programmbereiche sollen für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer kostenfrei umgesetzt werden.
(2) Das Förderprogramm intendiert die optimale Allokation von Ressourcen des Bundes und der Länder, um optimale Rahmenbedingungen für die Lernenden zu schaffen und insbesondere junge Erwachsene mit entsprechendem Qualifikationsbedarf zu erreichen. Qualitätssicherung, Monitoring und Evaluierung sowie die Definition der Zugangskriterien erfolgen nach den bundesweit einheitlichen und einvernehmlich festgelegten Standards (Abs. 5). Die konkrete Förderentscheidung erfolgt ? vorbehaltlich des Art. 13 Z 1 ? durch das jeweilige Land.
(3) Fördernehmer ist der jeweilige Bildungsträger, der die Bildungsmaßnahme durchführt (Maßnahmenförderung).
(4) Um den Aufbau nachhaltiger Strukturen zu fördern und eine konsequente Zielgruppenerschließung zu gewährleisten, sollen die Vereinbarungen zwischen den Fördergebern und den Bildungsträgern mehrjährig abgeschlossen werden, soweit dies zur Zielerreichung erforderlich ist.
(5) Die zur operativen Umsetzung und qualitativen Absicherung der Programmbereiche erforderlichen Detailregelungen sind von der Steuerungsgruppe festzulegen und in einem Programmplanungsdokument öffentlich zugänglich zu machen (Art. 5 Abs. 3 Z 2). Das Programmplanungsdokument hat die Funktion eines gemeinsamen Referenzdokuments für die Bildungsträger und die abwickelnden Stellen (Bund und Länder).
Artikel 3
Finanzierung
(1) Im Programmbereich ?Basisbildung? verdoppelt der Bund jeden von den Ländern entsprechend den Bestimmungen dieser Vereinbarung als Fördermittel ausbezahlten Euro gemäß folgenden Planungsdaten pro Land und Haushaltsjahr. Durch Inanspruchnahme von Mitteln des Europäischen Sozialfonds seitens des Bundes können die Mittel von Bund und Land verdoppelt werden (ausgenommen Burgenland).
Vertrags-partei | 2015 je Bund und Land (in Euro) | 2016 je Bund und Land (in Euro) | 2017 je Bund und Land (in Euro) | Summe Land (in Euro) | Summe Bund (in Euro) | ESF-Mittel (in Euro) | Gesamt- summe (in Euro) |
Burgenland | 88 000 | 88 000 | 88 000 | 264 000 | 264 000 | 528 000 | |
Kärnten | 117 188 | 117 188 | 117 189 | 351 565 | 351 565 | 703 130 | 1 406 260 |
Nieder-österreich | 421 875 | 421 875 | 421 875 | 1 265 625 | 1 265 625 | 2 531 250 | 5 062 500 |
Oberöster-reich | 453 125 | 453 125 | 453 125 | 1 359 375 | 1 359 375 | 2 718 750 | 5 437 500 |
Salzburg | 200 000 | 200 000 | 200 000 | 600 000 | 600 000 | 1 200 000 | 2 400 000 |
Steiermark | 150 000 | 150 000 | 150 000 | 450 000 | 450 000 | 900 000 | 1 800 000 |
Tirol | 154 690 | 154 690 | 154 690 | 464 070 | 464 070 | 928 140 | 1 856 280 |
Vorarlberg | 75 000 | 75 000 | 75 000 | 225 000 | 225 000 | 450 000 | 900 000 |
Wien | 1 966 666 | 1 966 666 | 1 966 668 | 5 900 000 | 5 900 000 | 11 800 000 | 23 600 000 |
Summe Länder | 3 626 544 | 3 626 544 | 3 626 547 | 10 879 635 | |||
Summe Bund | 3 626 544 | 3 626 544 | 3 626 547 | 10 879 635 | |||
Summe ESF | 7 077 090 | 7 077 090 | 7 077 090 | 21 231 270 | |||
Gesamt-summe | 42 990 540 |
(2) Im Programmbereich ?Nachholen des Pflichtschulabschlusses? verdoppelt der Bund jeden von den Ländern entsprechend den Bestimmungen dieser Vereinbarung als Fördermittel ausbezahlten Euro gemäß folgenden Planungsdaten pro Land und Haushaltsjahr:
Vertragspartei | 2015 (in Euro) | 2016 (in Euro) | 2017 (in Euro) | Summe (in Euro) |
Burgenland | 121 770 | 121 770 | 121 770 | 365 310 |
Kärnten | 243 250 | 243 450 | 243 250 | 730 350 |
Niederösterreich | 283 960 | 283 960 | 283 960 | 851 880 |
Oberösterreich | 624 277 | 624 277 | 624 278 | 1 872 832 |
Salzburg | 484 000 | 484 000 | 484 000 | 1 452 000 |
Steiermark | 400 000 | 400 000 | 400 000 | 1 200 000 |
Tirol | 243 393 | 243 393 | 243 394 | 730 180 |
Vorarlberg | 163 900 | 163 900 | 163 900 | 491 700 |
Wien | 2 903 175 | 2 903 175 | 2 903 177 | 8 709 527 |
Summe Länder | 5 467 925 | 5 467 925 | 5 467 929 | 16 403 779 |
Summe Bund | 5 467 925 | 5 467 925 | 5 467 929 | 16 403 779 |
(3) Die Kosten für den Verwaltungsaufwand im jeweiligen Zuständigkeitsbereich trägt jede Vertragspartei selbst, sofern in dieser Vereinbarung nicht anderes bestimmt ist.
Artikel 4
Zielgruppen, Fördersätze und Berechnungsmodalitäten
(1) Die erfolgreiche Akkreditierung eines Angebots entsprechend den in diesem Artikel festgelegten Kriterien ist Voraussetzung für die Förderfähigkeit von Bildungsmaßnahmen im Rahmen dieser Vereinbarung. Aus einer erfolgreichen Akkreditierung entsteht kein Rechtsanspruch auf finanzielle Förderung für einen Bildungsträger.
(2) Für den Programmbereich ?Basisbildung? legen die Vertragsparteien folgende Kriterien zur Durchführung der Angebotsförderung fest:
1. | Zielgruppe des Programmbereichs ?Basisbildung? sind ungeachtet ihrer Herkunft, ihrer Erstsprache und eventuell vorliegender Schulabschlüsse Personen ab vollendetem 15. Lebensjahr mit grundlegendem Bildungsbedarf in den Bereichen Lernkompetenz, schriftliche und mündliche Kommunikation in der deutschen Sprache, grundlegende Kommunikationskompetenz in einer weiteren Sprache, Rechnen, Informations- und Kommunikationstechnologien. |
2. | Der |
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