Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 geändert wird (61. Novelle zur KDV 1967)

40. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 geändert wird (61. Novelle zur KDV 1967) Aufgrund des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267/1967 in der Fassung BGBl. I Nr. 26/2015, wird verordnet:

Die Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 399/1967, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 290/2014, wird wie folgt geändert:

1. § 64b Abs. 3 vierter Satz lautet:

?Pro Tag dürfen nicht mehr als vier Unterrichtseinheiten zu je 50 Minuten vermittelt werden; dies gilt nicht für die klassenspezifischen Unterrichtseinheiten der Klassen A1, A2 und A.?

2. In § 64b Abs. 4 Z 1 wird der Wert ?8 UE? ersetzt durch ?6 UE?.

3. § 64b Abs. 5 zweiter Satz lautet:

?Für die Ausbildung von Bewerbern um die Klassen A1, A2 oder A muss ergänzend zum Fahrlehrerausweis eine Zusatzausbildung zur Vermittlung von Risikokompetenz (§ 64f) absolviert worden sein.?

4. § 64b Abs. 6 Z 1 lautet:

?1. Klasse A1 sowie Klassen A2 und A, jeweils bei Direkteinstieg auf einem Motorrad 14 Unterrichtseinheiten (UE), wobei mindestens 10 UE davon auf Straßen mit öffentlichem Verkehr durchzuführen sind; Personen, die bei Antragstellung auf Erteilung der Lenkberechtigung der Klasse A das 39. Lebensjahr bereits vollendet haben, haben zusätzlich 2 UE auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zu absolvieren, wobei speziell der Umgang mit schweren Motorrädern der Klasse A trainiert und Risikokompetenz mit diesen Fahrzeugen vermittelt wird; überdies sind bei dieser Personengruppe die letzten 4 UE im öffentlichen Verkehr als Einheit durchzuführen, die einen hohen Anteil auf Freilandstraßen umfassen muss,?

5. Nach § 69 Abs. 32 wird folgender Abs. 33 angefügt:

?(33) § 64b Abs. 6 Z 1 in der...

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