Kundmachung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien betreffend den Geltungsbereich des Protokolls zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken

45. Kundmachung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien betreffend den Geltungsbereich des Protokolls zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken

Nach Mitteilungen des Generaldirektors der Weltorganisation für geistiges Eigentum haben folgende weitere Staaten sowie folgende Organisation ihre Beitrittsurkunden zum Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (BGBl. III Nr. 32/1999, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 88/2008, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 211/2013) hinterlegt:

Staaten/Organisation: Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde:
Afrikanische Organisation für geistiges Eigentum (OAPI)1 5. Dezember 2014
Kambodscha1 5. März 2015
Simbabwe 11. Dezember 2014

Weiters hat Kenia2 am 12. März 2014 eine Erklärung1 nach Art. 8 Abs. 7 lit. a des Protokolls zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken abgegeben.

Ostermayer

1 Vorbehalte und Erklärungen: Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Protokoll - mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen - werden im Teil III des...

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