Bekanntmachung der Bundesministerin für Bildung und Frauen, mit der die Bekanntmachung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur betreffend die Lehrpläne für den Alevitischen Religionsunterricht an Volksschulen, Hauptschulen, Neuen Mittelschulen und den Unterstufen allgemein bildender höherer Schulen geändert wird

89. Bekanntmachung der Bundesministerin für Bildung und Frauen, mit der die Bekanntmachung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur betreffend die Lehrpläne für den Alevitischen Religionsunterricht an Volksschulen, Hauptschulen, Neuen Mittelschulen und den Unterstufen allgemein bildender höherer Schulen geändert wird

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2012, wird bekannt gemacht:

Die Bekanntmachung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur betreffend die Lehrpläne für den Alevitischen Religionsunterricht an Volksschulen, Hauptschulen, Neuen Mittelschulen und den Unterstufen allgemein bildender höherer Schulen, BGBl. II Nr. 14/2014, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel der Bekanntmachung lautet:

?Bekanntmachung der Bundesministerin für Bildung und Frauen betreffend die Lehrpläne für den Alevitischen Religionsunterricht an Volksschulen, Hauptschulen, Neuen Mittelschulen, allgemein bildenden höheren Schulen, berufsbildenden mittleren Schulen sowie berufsbildenden höheren Schulen?

2. Dem Text der Bekanntmachung wird die Paragraphenbezeichnung ?§ 1.? vorangestellt.

3. Dem neuen § 1 wird folgender § 2 angefügt:

?§ 2. Die nachstehend genannten Lehrpläne für den Alevitischen Religionsunterricht wurden von der Islamischen Alevitischen Glaubensgemeinschaft in Österreich hinsichtlich der 5. Klassen der Oberstufen allgemein bildender höherer Schulen, der 1. Klassen berufsbildender mittlerer Schulen und der I. Jahrgänge berufsbildender höherer Schulen mit Wirksamkeit vom 1. September 2015 und hinsichtlich der weiteren Klassen bzw. Jahrgänge jeweils mit Wirksamkeit vom 1. September der Folgejahre klassen- bzw. jahrgangsweise aufsteigend erlassen und werden hiermit gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes bekannt gemacht:

3. Lehrplan für den Alevitischen Religionsunterricht an den Oberstufen allgemein bildender höherer Schulen

Anlage 3

4. Lehrplan für den Alevitischen Religionsunterricht an berufsbildenden mittleren Schulen

Anlage 4

...

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