Kundmachung des Bundesministers für Finanzen über die Betragsgrenzen (Bund und Länder) nach der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus für das Jahr 2015

108. Kundmachung des Bundesministers für Finanzen über die Betragsgrenzen (Bund und Länder) nach der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus für das Jahr 2015

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesgesetzblattgesetzes (BGBlG), BGBl. I Nr. 100/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 33/2013, wird kundgemacht:

§ 1. Die Betragsgrenze für das Jahr 2015 gemäß Art. 4 Abs. 5 der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus, BGBl. I Nr. 35/1999, für Vorhaben des Bundes, die in Höhe von 0,1 vT der Ertragsanteile aller Länder und Gemeinden gemäß dem Bundesvoranschlag 2015 festzusetzen ist, beträgt 2 504 191 ?.

§ 2. Die Betragsgrenze für das Jahr 2015 gemäß Art. 4 Abs. 5 der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus für Vorhaben eines Landes, die mit 0,25 vT der Ertragsanteile aller Gemeinden dieses Landes festzusetzen ist, wie sie sich auf Grund der Abrechnung des Jahres 2014 nach § 12 Abs. 1 des Finanzausgleichsgesetzes 2008 ergeben, beträgt:

1. für das Burgenland: 59 530 ?;
2. für das Land Kärnten: 142 073 ?;
3. für das Land Niederösterreich: 377 627 ?;
4.
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