Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Februar 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Schwab, Mag. Lendl und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Schörghuber als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Milan M***** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB , AZ 32 U 106/07b des Bezirksgerichts Favoriten, über die von der Generalprokuratur gegen den Beschluss dieses Gerichts vom 16. September 2008, GZ 32 U 106/07b-21, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Eisenmenger, zu Recht erkannt:
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Auszug
Entscheidungstext 11Os10/09v - Oberster Gerichtshof, 17 Februar 2009
GerichtOGHEntscheidungsdatum17.02.2009Geschäftszahl11Os10/09vKopfDer Oberste Gerichtshof hat am 17. Februar 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des ...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz RS0100599 - Oberster Gerichtshof, 21 Januar 1976
- Rechtssätz 11Os10/09v - Oberster Gerichtshof, 17 Februar 2009
ERWÄHNT von
