Entscheidungstext 14Os180/08i - Oberster Gerichtshof, 17 Februar 2009

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.14Os180/08i

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Februar 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll und Dr. Lässig sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Klugar als Schriftführerin in der Strafsache gegen Nihat U***** und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Nihat U***** und die Berufung des Zlatko T***** gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Jugendgeschworenengericht vom 9. September 2008, GZ 23 Hv 47/08f-153, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

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Auszug


Entscheidungstext 14Os180/08i - Oberster Gerichtshof, 17 Februar 2009

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

17.02.2009

Geschäftszahl

14Os180/08i

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Februar 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll und...

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