Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat am 26. März 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Böhm als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ibragim K***** und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall, 15 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Murad S***** sowie über die Berufungen des Angeklagten Ibragim K***** und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Geschworenengericht vom 13. November 2008, GZ 13 Hv 149/08b-31, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
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Auszug
Entscheidungstext 12Os34/09f - Oberster Gerichtshof, 26 März 2009
GerichtOGHEntscheidungsdatum26.03.2009Geschäftszahl12Os34/09fKopfDer Oberste Gerichtshof hat am 26. März 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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