Auszug
Erkenntnis Nr. B434/08 im Verfassungsgerichtshof, im 12 März 2009
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum12.03.2009GeschäftszahlB434/08Sammlungsnummer******LeitsatzKeine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Verneinung der Verletzung der Objektivitäts-, Vielfalts- und Ausgewogenheitsgebote durch Nichteinladung eines Vertreters der beschwerdeführenden Freiheitlichen Partei Ãsterreichs (FPÃ) zu Diskussionssendungen über den so genannten "Eurofightervertrag"; kein Anspruch einer politischen Partei auf Präsenz in einer bestimmten Sendung des ORF; keine Verletzung der MeinungsäuÃerungsfreiheitSpruchDie beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.Die Beschwerde wird abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden ist.BegründungEntscheidungsgründe:I.       1. Der ORF strahlte im Frühjahr und Sommer 2007 drei Diskussionssendungen aus, die den Vertrag der Republik Ãsterreich mit einem Hersteller von Kampfflugzeugen über den Kauf von Abfangjägern ("Eurofighter") für das österreichische Bundesheer zum Gegenstand hatten.1.1. Die Sendung "Runder Tisch" vom 10. April 2007 hatte den Titel "Eurofighter - kommt der Ausstieg?". Als Diskussionsteilnehmer wurden vom ORF (im Folgenden: mitbeteiligt...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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