Erkenntnis im Verfassungsgerichtshof Nr. B434/08, im 12 März 2009

Verfassungsgerichtshof

Urteilsspruch-Nr.B434/08
Angeklagte:17/04/2009

Angeknüpft als:



Auszug


Erkenntnis Nr. B434/08 im Verfassungsgerichtshof, im 12 März 2009

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.03.2009

Geschäftszahl

B434/08

Sammlungsnummer

******

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Verneinung der Verletzung der Objektivitäts-, Vielfalts- und Ausgewogenheitsgebote durch Nichteinladung eines Vertreters der beschwerdeführenden Freiheitlichen Partei Österreichs (FPÖ) zu Diskussionssendungen über den so genannten "Eurofightervertrag"; kein Anspruch einer politischen Partei auf Präsenz in einer bestimmten Sendung des ORF; keine Verletzung der Meinungsäußerungsfreiheit

Spruch

Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden ist.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.       1. Der ORF strahlte im Frühjahr und Sommer 2007 drei Diskussionssendungen aus, die den Vertrag der Republik Österreich mit einem Hersteller von Kampfflugzeugen über den Kauf von Abfangjägern ("Eurofighter") für das österreichische Bundesheer zum Gegenstand hatten.

1.1. Die Sendung "Runder Tisch" vom 10. April 2007 hatte den Titel "Eurofighter - kommt der Ausstieg?". Als Diskussionsteilnehmer wurden vom ORF (im Folgenden: mitbeteiligt...

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