Auszug
Erkenntnis Nr. U132/08 im Verfassungsgerichtshof, im 11 März 2009
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum11.03.2009GeschäftszahlU132/08Sammlungsnummer******LeitsatzVerstoß einer Entscheidung des Asylgerichtshofes über eine Beschwerde gegen die Abweisung eines Asylantrags und Ausweisung gegen das Willkürverbot des Gebots der Gleichbehandlung von Fremden untereinander mangels ausreichender BegründungSpruchDer Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Entscheidung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden.Die Entscheidung wird aufgehoben.Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.400,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.BegründungEntscheidungsgründe:I. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Gambia, stellte am 19. März 2004 einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesasylamt wies den Antrag mit Bescheid vom 24. April 2005 gemäß §7 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG) ab; gleichzeitig wurde gemäß §8 Abs1 AsylG 1997 die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung festgestellt und gemäß §8 Abs2 AsylG 1997 die Ausweisung verfügt.Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 6. August 2008 gemäß §§7, 8 Abs1 und 8 Abs2 AsylG 1997 abgewiesen.II. 1. In der Begründung der angefochtenen Entscheidung des Asylgerichtshofes wird einleitend der Verfahrensablauf ge...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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