Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung geändert wird
301. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung geändert wird
Auf Grund des § 74 Abs. 1 in Verbindung mit § 74 Abs. 6 des Bankwesengesetzes ? BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 117/2015, wird mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen verordnet:
Die Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) zum Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis (Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung ? VERA-V), BGBl. II Nr. 471/2006, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 343/2014, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 wird die Wortfolge ?der Anlagen A1a und A1b? durch die Wortfolge ?den Anlagen A1a, A1b und A1c? ersetzt.
2. In § 2 wird die Wortfolge ?der Anlage A1a? durch die Wortfolge ?den Anlagen A1a und A1c? ersetzt.
3. § 5 Abs. 1 Z 1 und 4 sowie Abs. 2 entfällt.
4. § 6 Abs. 1 lautet:
?(1) Der Risikoausweis gemäß
1. | Anlage A3a; |
2. | Anlage A3b; |
3. | Anlage A3c; |
4. | Anlage A3d |
ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber bis zum zwanzigsten Bankarbeitstag des Folgemonats zu übermitteln.? |
5. § 6 Abs. 1 Z 1 und 4 entfällt.
6. § 9 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 entfällt.
7. § 11 Abs. 1 lautet:
?(1) Der Risikoausweis gemäß
1. | Anlage B3a; |
2. | Anlage B3b; |
3. | Anlage B3c; |
4. | Anlage B3d; |
5. | Anlage C3b |
ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber zwei Monate nach dem Meldestichtag zu übermitteln.? |
8. § 11 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 entfällt.
9. § 13 Abs. 1 Z 1 und 3 entfällt.
10. Nach § 14 werden folgende §§ 14a und 14b samt Überschriften eingefügt:
?Ausnahmen von der Meldung
§ 14a. Die §§ 7, 8, 12 und 14 sind nicht anzuwenden auf übergeordnete Kreditinstitute, die zur Meldung gemäß Art. 5 der Verordnung (EU) 2015/534 über die Meldung aufsichtlicher Finanzinformationen (EZB/2015/13), ABl. Nr. L 86 vom 31.03.2015 S. 13, verpflichtet sind.
Meldungen gemäß der Verordnung (EU) 2015/534
§ 14b. (1) Kreditinstitute, die gemäß Art. 6, 7, 13 oder 14 der Verordnung (EU) 2015/534 zur Meldung aufsichtlicher Finanzinformationen verpflichtet sind, haben diese Meldungen nach den Meldestichtagen gemäß der Verordnung (EU) 2015/534 zu den in Art. 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Meldungen der Institute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, ABl. Nr. L 191 vom 28.06.2014 S. 1, festgelegten Einreichungsterminen...
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