Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung geändert wird

301. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung geändert wird

Auf Grund des § 74 Abs. 1 in Verbindung mit § 74 Abs. 6 des Bankwesengesetzes ? BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 117/2015, wird mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen verordnet:

Die Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) zum Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis (Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung ? VERA-V), BGBl. II Nr. 471/2006, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 343/2014, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 wird die Wortfolge ?der Anlagen A1a und A1b? durch die Wortfolge ?den Anlagen A1a, A1b und A1c? ersetzt.

2. In § 2 wird die Wortfolge ?der Anlage A1a? durch die Wortfolge ?den Anlagen A1a und A1c? ersetzt.

3. § 5 Abs. 1 Z 1 und 4 sowie Abs. 2 entfällt.

4. § 6 Abs. 1 lautet:

?(1) Der Risikoausweis gemäß

1. Anlage A3a;
2. Anlage A3b;
3. Anlage A3c;
4. Anlage A3d
ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber bis zum zwanzigsten Bankarbeitstag des Folgemonats zu übermitteln.?

5. § 6 Abs. 1 Z 1 und 4 entfällt.

6. § 9 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 entfällt.

7. § 11 Abs. 1 lautet:

?(1) Der Risikoausweis gemäß

1. Anlage B3a;
2. Anlage B3b;
3. Anlage B3c;
4. Anlage B3d;
5. Anlage C3b
ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber zwei Monate nach dem Meldestichtag zu übermitteln.?

8. § 11 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 entfällt.

9. § 13 Abs. 1 Z 1 und 3 entfällt.

10. Nach § 14 werden folgende §§ 14a und 14b samt Überschriften eingefügt:

?Ausnahmen von der Meldung

§ 14a. Die §§ 7, 8, 12 und 14 sind nicht anzuwenden auf übergeordnete Kreditinstitute, die zur Meldung gemäß Art. 5 der Verordnung (EU) 2015/534 über die Meldung aufsichtlicher Finanzinformationen (EZB/2015/13), ABl. Nr. L 86 vom 31.03.2015 S. 13, verpflichtet sind.

Meldungen gemäß der Verordnung (EU) 2015/534

§ 14b. (1) Kreditinstitute, die gemäß Art. 6, 7, 13 oder 14 der Verordnung (EU) 2015/534 zur Meldung aufsichtlicher Finanzinformationen verpflichtet sind, haben diese Meldungen nach den Meldestichtagen gemäß der Verordnung (EU) 2015/534 zu den in Art. 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Meldungen der Institute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, ABl. Nr. L 191 vom 28.06.2014 S. 1, festgelegten Einreichungsterminen...

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