Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend die Statistik über Junge Menschen auf dem Arbeitsmarkt

303. Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend die Statistik über Junge Menschen auf dem Arbeitsmarkt

Auf Grund der §§ 4 bis 10 und 30 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 40/2014, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler sowie hinsichtlich des § 6 zusätzlich im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Erstellung der Statistik über Junge Menschen auf dem Arbeitsmarkt

§ 1. Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund

1. der Verordnung (EG) Nr. 577/98 zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 77 vom 14.03.1998 S. 3, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 545/2014, ABl. Nr. L 163 vom 29.05.2014 S. 10,
2. der Verordnung (EU) Nr. 318/2013 zur Annahme des Programms von Ad-hoc-Modulen für die Jahre 2016 bis 2018 für die Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates, ABl. Nr. L 99 vom 09.04.2013 S. 11, in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1397/2014, ABl. Nr. L 370 vom 30.12.2014 S. 42 sowie
3. der Durchführungsverordnung (EU) 2015/459 zur Festlegung der technischen Merkmale des Ad-hoc-Moduls 2016 über junge Menschen auf dem Arbeitsmarkt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates, ABl. Nr. L 76 vom 20.03.2015 S. 6,

im Jahr 2016 nach dieser Verordnung statistische Erhebungen durchzuführen und auf Grundlage der erhobenen Daten Statistiken über Junge Menschen auf dem Arbeitsmarkt für das Kalenderjahr 2016 zu erstellen und zu veröffentlichen.

Erhebungsmerkmale, Statistische Einheiten

§ 2. Es sind folgende Merkmale der 15- bis 34-jährigen Angehörigen privater Haushalte, die gemäß § 6 und § 7 Abs. 2 bis 5 der Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010 ? EWStV 2010, BGBl. II Nr. 111/2010, als Stichprobenhaushalte ausgewählt wurden, zu erheben:

1. Arbeitserfahrung während der Ausbildung,
2. Berufspraktisches Lernen,
3. Zusätzliche formale Bildungsstufe,
4. Grund für Abbruch der zusätzlichen Ausbildung,
5. Datum der Beendigung der zusätzlichen Ausbildung,
6. Grund, die Ausbildung nicht fortzusetzen,
7. Unterstützung bei der Arbeitssuche,
8. Methode bei der Suche nach der derzeitigen Tätigkeit,
9. Angemessenheit des Arbeitsplatzes gemessen am Bildungsgrad,
10. Bereitschaft, für einen Arbeitsplatz umzuziehen,
11.
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