Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hradil als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der gefährdeten Partei Jürgen S*****, vertreten durch Dr. Karl-Heinz Plankel ua, Rechtsanwälte in Dornbirn, gegen die gefährdende Partei A***** GmbH, *****, vertreten durch Kraft & Winternitz Rechtsanwälte GmbH, Wien, wegen einstweiliger Verfügung, über den als „Antrag nach §§ 402 Abs 4, 78 EO iVm §§ 528 Abs 2a, 508 Abs 1 ZPO; Revisionsrekurs" bezeichneten außerordentlichen Revisionsrekurs der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 11. Februar 2009, GZ 13 Ra 8/09p-18, den Beschluss
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Auszug
Entscheidungstext 9ObA41/09h - Oberster Gerichtshof, 29 April 2009
GerichtOGHEntscheidungsdatum29.04.2009Geschäftszahl9ObA41/09hKopfDer Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozial...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz RS0041770 - Oberster Gerichtshof, 08 Januar 1963
- Rechtssätz RS0002495 - Oberster Gerichtshof, 28 August 1973
- Rechtssätz RS0005521 - Oberster Gerichtshof, 15 Dezember 1970
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ERWÄHNT von
