Entscheidungstext 8ObS206/00b; - Oberster Gerichtshof, 23 Oktober 2000

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.8ObS206/00b;

Angeknüpft als:



Auszug


Entscheidungstext 8ObS206/00b; - Oberster Gerichtshof, 23 Oktober 2000

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

23.10.2000

Geschäftszahl

8ObS206/00b; 8ObS39/01w; 8ObS183/01x; 8ObS205/01g; 8ObS153/01k;

8ObS223/01d; 8ObS305/01p; 8ObS208/01y; 8ObS182/01z; 8ObS254/01p;

8ObS105/02b; 8ObS54/02b; 8ObS109/02s; 8ObS182/02a; 8ObS136/02m;

8ObS195/02p; 8ObS201/02w; 8ObS203/02i; 8ObS207/02b; 8ObS206/02f;

8ObS3/03d; 8ObS11/03f; 8ObS7/04v; 8ObS15/05x

Norm

ABGB §879 BIIi;

IESG §1;

Rechtssatz

Der Fremdvergleich besteht im Wesentlichen darin, dass aus typischerweise bekannten Tatsachen anhand des einem "fremden" Arbeitnehmer, bei dem also der Interessengegensatz und das Bewusstsein des Risikos des Entgeltverlustes voll ausgeprägt ist, ...

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