Auszug
Entscheidungstext 8ObS206/00b; - Oberster Gerichtshof, 23 Oktober 2000
GerichtOGHEntscheidungsdatum23.10.2000Geschäftszahl8ObS206/00b; 8ObS39/01w; 8ObS183/01x; 8ObS205/01g; 8ObS153/01k;8ObS223/01d; 8ObS305/01p; 8ObS208/01y; 8ObS182/01z; 8ObS254/01p;8ObS105/02b; 8ObS54/02b; 8ObS109/02s; 8ObS182/02a; 8ObS136/02m;8ObS195/02p; 8ObS201/02w; 8ObS203/02i; 8ObS207/02b; 8ObS206/02f;8ObS3/03d; 8ObS11/03f; 8ObS7/04v; 8ObS15/05xNormABGB §879 BIIi;IESG §1;RechtssatzDer Fremdvergleich besteht im Wesentlichen darin, dass aus typischerweise bekannten Tatsachen anhand des einem "fremden" Arbeitnehmer, bei dem also der Interessengegensatz und das Bewusstsein des Risikos des Entgeltverlustes voll ausgeprägt ist, ...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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