Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Abfallvermeidung, Sammlung und Behandlung von Altfahrzeugen (Altfahrzeugeverordnung)

Zusammenfassung


407. Verordnung: Altfahrzeugeverordnung

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Auszug


Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Abfallvermeidung, Sammlung und Behandlung von Altfahrzeugen (Altfahrzeugeverordnung)

Auf Grund der §§ 14, 23 und 36 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I  

Nr. 102/2002, wird vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im  

Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verordnet:  

Ziel  

§ 1. Ziel dieser Verordnung ist es, Maßnahmen festzulegen, um die Vermeidung von insbesondere  

gefährlichen Abfällen von Fahrzeugen, die Wiederverwendung und die Verwertung von Altfahrzeugen  

und ihren Bauteilen zu intensivieren. Die zu beseitigende Abfallmenge soll im Sinne einer nachhaltigen  

Stoffbewirtschaftung und einer Verbesserung der Umweltsituation verringert werden. Dies soll durch alle  

in den Lebenskreislauf von Fahrzeugen einbezogenen Wirtschaftsbeteiligten, insbesondere durch die  

Verpflichtung der unmittelbar mit der Behandlung von Altfahrzeugen Beteiligten, erreicht werden.  

Begriffsbestimmungen  

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff  

  1. „Fahrzeug“ Kraftfahrzeuge der Klasse M1 oder N1 gemäß § 3 Z 2.1.1, 2.1.2 und 2.2.1 des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz  

BGBl. I Nr. 102/2002, und dreirädrige Kraf...

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