Zusammenfassung
151. Bundesgesetz: Abfallwirtschaftsgesetz-Novelle 1998
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Auszug
Bundesgesetz, mit dem das Abfallwirtschaftsgesetz und das Altlastensanierungsgesetz geändert werden (Abfallwirtschaftsgesetz-Novelle 1998)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I Das Abfallwirtschaftsgesetz, BGBl. Nr. 325/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 115/1997, wird wie folgt geändert:1. Im § 2 werden folgende Abs. 3a bis 3d eingefügt:„(3a) Unbeschadet des Abs. 3 und soweit dies mit den Zielen und Grundsätzen (§ 1) vereinbar ist,kann der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie mit Verordnung festlegen, unter welchen Voraussetzungen und für welchen Verwendungszweck bei bestimmten Abfällen die Abfalleigenschaft endet, einschließlich Art, Aufbau und Führung der dafür erforderlichen Aufzeichnungs- und Meldepflichten (Abs. 3c und 3d). Eine derartige Verordnung kann nach Anhörung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, der Länder, desÖsterreichischen Städtebundes, des Österreichischen Gemeindebundes, der Wirtschaftskammer Österreichs,der Vereinigung der Österreichischen Industrie, der Bundesarbeitskammer, des Österreichischen Gewerkschaftsbundes und der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern nur erlassen werden,wenn 1. die Sache üblicherweise für diesen Verwendungszweck eingesetzt wird,2. ein Markt dafür existiert,3. Qualitätskriterien, welche die abfallspezifischen Schadstoffe berücksichtigen, insbesondere in Form von technischen oder rechtlichen Normen oder anerkannten Qualitätsrichtlinien vorliegen und 4. kein höheres Umweltrisiko von dieser Sache ausgeht als bei einem vergleichbaren Rohstoff oder Primärprodukt.(3b) Eine Verordnung gemäß Abs. 3a kann entsprechend den Erfordernissen des Umweltschutzes insbesondere folgende Punkte enthalten:1. die Konkretisierung (Beschreibung) der Sache;2. die Festlegung der Verwendungszwecke für den Anwendungsbereich der Verordnung;3. die Festlegung von Qualitätskriterien entsprechend einem Produkt oder einem Rohstoff oder die Einhaltung von Anforderungen für einen Herstellungsprozeß;4. die Begrenzung abfallspezifischer Schadstoffe;5. die Art des Nachweises und der Nachweisführung in Abhängigkeit der Qualitätskriterien und 6. Melde- und Aufzeichnungspflichten gemäß Abs. 3c und 3d.Im Rahmen der Verordnung können ÖNORMEN für verbindlich erklärt werden.(3c) Wer die Abfalleigenschaft eines bestimmten Abfalls abweichend zu Abs. 3 enden lassen will,hat eine Meldung an den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zu ersta...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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