Bundesgesetz, mit dem das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 geändert wird (AWG-Novelle 2007)

Bundesgesetzblatt Nr. 43/2007, 9. Juli 2007Bundesgesetze (BG), Bundesverfassungsgesetze (BVG) › BMLFUW (Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft)

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Zusammenfassung


AWG-Novelle 2007

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Auszug


Bundesgesetz, mit dem das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 geändert wird (AWG-Novelle 2007)

43. Bundesgesetz, mit dem das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 geändert wird (AWG-Novelle 2007) Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/2007, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zum § 21:"§ 21.Registrierungs- und Meldepflichten für Abfallsammler und -behandler und gemäß EG-VerbringungsV Verpflichtete"

2. Im Inhaltsverzeichnis werden folgende Einträge zu den §§ 22a bis 22c eingefügt:"§ 22a.Dateneingabe in ein Register gemäß § 22 Abs. 1§ 22b.Berichtigung von Daten der Register§ 22c.Elektronische Anbringen"

3. Im Inhaltsverzeichnis wird folgender Eintrag zum § 29a eingefügt:"§ 29a.Pflichten im Zusammenhang mit der Beendigung eines Sammel- und Verwertungssystems"

4. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zum § 60:"§ 60.Aufzeichnungs- und Meldepflichten für Tätigkeiten gemäß EG-PRTR-V, Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen und IPPC-Behandlungsanlagen"

5. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zum § 70:"§ 70.Freigabe der Sicherheitsleistung, Unterlagen für die Beförderung und Zollanmeldung"

6. Im Inhaltsverzeichnis wird folgender Eintrag zum § 87a eingefügt:"§ 87a.Abfragerechte für die Register gemäß § 22 Abs. 1"

7. Im § 2 Abs. 8 wird am Ende der Z 5 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 6 angefügt:"6."Branchencode" die Branchenzuordnung (vierstellig) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik, ABl. Nr. L 393 vom 30.12.2006 S. 1."

8. § 3 Abs. 1 Z 6 lautet:"6.Sprengstoffabfälle aus dem zivilen oder militärischen Bereich, ausgenommen Abfälle von pyrotechnischen Erzeugnissen, die aus Fahrzeugen oder Altfahrzeugen ausgebaut wurden."

9. § 6 Abs. 1 Z 3 lautet:"3.ob eine Sache gemäß den gemeinschaftsrechtlichen Abfallvorschriften, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen (im Folgenden: EG-VerbringungsV), ABl. Nr. L 190 vom 12.07.2006 S. 1, bei der Verbringung notifizierungspflichtiger Abfall ist,"

10. Im § 13a Abs. 3 erster Satz wird nach der Wortfolge "Hersteller gemäß Abs. 1, die" die Wortfolge "Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte in Verkehr setzen und" eingefügt und der Verweis "§ 22 Abs. 1a Z 1 bis 3 und 10...

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