Bundesgesetz vom 30. März 1949, betreffend die Abfertigung von Bundesbeamten, die ohne Ruhegenuß aus dem Dienststand ausscheiden.

Zusammenfassung


94. Bundesgesetz: Abfertigung von Bundesbeamten, die ohne Ruhegenuß aus dem Dienststand ausscheiden.

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Auszug


Bundesgesetz vom 30. März 1949, betreffend die Abfertigung von Bundesbeamten, die ohne Ruhegenuß aus dem Dienststand ausscheiden.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Anwendungsbereich.

§ 1. Dieses Bundesgesetz findet auf die Bundesbeamten mit Ausnahme der nichtständigen Hochschulassistenten im Sinne des Hochschulassistentengesetzes 19...

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