Bundesgesetz vom 4. April 1951, betreffend die Abgabe ausländischer Futtermittel und die Überwachung der Schweinehaltung.

Zusammenfassung


109. Bundesgesetz: Abgabe ausländischer Futtermittel und Überwachung der Schweinehaltung.

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Auszug


Bundesgesetz vom 4. April 1951, betreffend die Abgabe ausländischer Futtermittel und die Überwachung der Schweinehaltung.

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. Ausländische Futtermittel dürfen, sofern nicht eine ausdrückliche Freigabe für Zwecke der Nahrungsmittelindustrie erfolgt, nur zu Fütterungszwecken abgegeben werden a) an landwirtschaftliche Betriebe mit Futtergrundlage aus eigener landwirtschaftlicher Urproduktion, die Brot- oder Saatgetreide,

Vieh, Fleisch, Milch (Milcherzeugnisse)

oder andere landwirtschaf...

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Geförderte Links




ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2012, vLex. Alle Rechte vorbehalten.

vLex-Inhalte Österreich

vLex durchsuchen

Für Berufstätige

Für Mitglieder

Unternehmen