Zusammenfassung
109. Bundesgesetz: Abgabe ausländischer Futtermittel und Überwachung der Schweinehaltung.
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Auszug
Bundesgesetz vom 4. April 1951, betreffend die Abgabe ausländischer Futtermittel und die Überwachung der Schweinehaltung.
Der Nationalrat hat beschlossen:
§ 1. Ausländische Futtermittel dürfen, sofern nicht eine ausdrückliche Freigabe für Zwecke der Nahrungsmittelindustrie erfolgt, nur zu Fütterungszwecken abgegeben werden a) an landwirtschaftliche Betriebe mit Futtergrundlage aus eigener landwirtschaftlicher Urproduktion, die Brot- oder Saatgetreide,Vieh, Fleisch, Milch (Milcherzeugnisse)oder andere landwirtschaf...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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