Bundesgesetz vom 8. Juli 1953, womit das Bundesgesetz vom 4. April 1951, BGBl. Nr. 109, betreffend die Abgabe ausländischer Futtermittel und die Überwachung der Schweinehaltung, neuerlich abgeändert wird.

Zusammenfassung


138. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Bundesgesetzes, betreffend die Abgabe ausländischer Futtermittel und die Überwachung der Schweinehaltung.

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Auszug


Bundesgesetz vom 8. Juli 1953, womit das Bundesgesetz vom 4. April 1951, BGBl. Nr. 109, betreffend die Abgabe ausländischer Futtermittel und die Überwachung der Schweinehaltung, neuerlich abgeändert wird.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I.

Das Bundesgesetz vom 4. April 1951, BGBl.

Nr. 109, betreffend die Abgabe ausländischer Futtermittel und die Überwachung...

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Geförderte Links




ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2012, vLex. Alle Rechte vorbehalten.

vLex-Inhalte Österreich

vLex durchsuchen

Für Berufstätige

Für Mitglieder

Unternehmen