Zusammenfassung
138. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Bundesgesetzes, betreffend die Abgabe ausländischer Futtermittel und die Überwachung der Schweinehaltung.
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Auszug
Bundesgesetz vom 8. Juli 1953, womit das Bundesgesetz vom 4. April 1951, BGBl. Nr. 109, betreffend die Abgabe ausländischer Futtermittel und die Überwachung der Schweinehaltung, neuerlich abgeändert wird.
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I.Das Bundesgesetz vom 4. April 1951, BGBl.Nr. 109, betreffend die Abgabe ausländischer Futtermittel und die Überwachung...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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