Bundesgesetz vom 30. März 1949 über die Einbringung und Sicherung der öffentlichen Abgaben (Abgabenexekutionsordnung ? Abg. E. O.)

Zusammenfassung


104. Bundesgesetz: Abgabenexekutionsordnung ? Abg. E. O.

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Auszug


Bundesgesetz vom 30. März 1949 über die Einbringung und Sicherung der öffentlichen Abgaben (Abgabenexekutionsordnung ? Abg. E. O.)

Der Nationalrat hat beschlossen:

I. HAUPTSTÜCK.

Allgemeine Grundsätze.

§ 1. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten für die Einbringung der öffentlichen Abgaben und Beiträge im Sinn, der §§ 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 30. März 1949, B. G. Bl.

Nr. 103, über die Voraussetzungen der Einhebung der öffentlichen Abgaben (Abgabeneinhebungsgesetz

— Abg.E.G.).

§ 2. Die Abgaben des Bundes, die durch die Bundesfinanzverwaltung eingegebenen Abgaben der Länder, der Stadt Wien, der Gemeindeverbände und der Gemeinden sowie die durch die Bundesfinanzverwaltung eingehobenen Beiträge an öffentliche Fonds und an Körperschaften des

öffentlichen Rechtes werden im finanzbehördlichen oder im gerichtlichen Vollstreckungsverfahren eingebracht.

§ 3. (1) Eine Vollstreckung auf bewegliche körperliche Sachen, auf grundbücherlich nicht sichergestellte Geldforderungen und auf Ansprüche auf Herausgabe und Leistung beweglicher körperlicher Sachen kann im finanzbehördlichen oder im gerichtlichen Vollstreckungsverfahren durchgeführt werden.

(2) Bei allen übrigen Vollstreckungsarten ist nur ein gerichtliches Vollstreckungsverfahren zulässig. Die Führung eines solchen Verfahrens schließt die gleichzeitige Führung eines finanzbehördlichen oder gerichtlichen Vollstreckungsverfahrens gemäß Abs. (1) nicht aus. Das Offenbarungseidverfahren obliegt nur den Gerichten.

II. HAUPTSTÜCK.

Finanzbehördliches Vollstreckungs- und Sicherungsverfahren.

I. TEIL.

Vollstreckung.

I. Abschnitt.

Allgemeine Bestimmungen.

Exekutionstitel.

§ 4. Als Exekutionstitel für die Vollstreckung von Abgabenansprüchen kommen die über Abgaben ausgestellten Rückstandsausweise in Betracht.

Durchführung der Vollstreckung.

§ 5. (1) Vollstreckungsbehörde erster Instanz ist das Finanzamt. Örtlich zuständig ist in der Regel das Amt, dem die Einhebung der Abgabe obliegt,

es kann jedoch das Amt, in dessen Amtsbereich die Vollstreckungshandlung vorzunehmen ist,

um deren Durchführung ersuchen. Zölle sind auf Ersuchen der Zolldienststellen durch das nach dem Wohnsitz des Abgabenschuldners zuständige Finanzamt einzubringen. Vollstreckungsbehörde zweiter Instanz ist die dem vollstreckenden Finanzamt übergeordnete Finanzlandesdirektion.

(2) Das Finanzamt hat die Vollstreckung von Amts wegen einzuleiten und durchzuführen;

es bedient sich hiebei der Vollstrecker.

(3) Die Vollstrecker haben sich bei Durchführung der erteilten Aufträge durch Aushändigung des Vollstreckungsauftrages auszuweisen, sich innerhalb des ihnen durch das Gesetz zugewiesenen Wirkungskreises zu halten und die im einzelnen Fall vom Finanzamt gegebenen besonderen Weisungen genau zu beobachten.

(4) Die Vollstrecker sind berechtigt, die durch die Vollstreckung zu erzwingenden Zahlungen und sonstigen Leistungen in Empfang zu nehmen und über das Empfangene zu quittieren.

§ 6. (1) Der Vollstrecker ist befugt, soweit es der Zweck der Vollstreckung enheischt, die Wohnung des Abgabenschuldners, dessen Behältnisse und, wenn nötig, mit entsprechender Schonung der Person, selbst die von ihm getragenen Kleider zu durchsuchen. Verschlossene Haus- und Zimmertüren und verschlossene Behältnisse darf er zum Zwecke der Vollstreckung eröffnen lassen.

Falls jedoch weder der Abgabenschuldner noch eine zu seiner Familie gehörige oder eine von ihm zur Obsorge bestellte erwachsene Person anwesend wäre, sind den vorerwähnten Vollstreckungshandlungen zwei vertrauenswürdige,

großjährige Personen als Zeugen beizuziehen.

(2) Der Vollstrecker kann behufs Beseitigung eines ihm entgegengesetzten Widerstandes die Unterstützung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unmittelbar in Anspruch nehmen.

§ 7. (1) Soweit erforderlich, können im finanzbehördlichen Vollstreckungsverfahren mehrere der in § 3, Abs. (1), genannten Vollstreckungsarten gleichzeitig angewendet werden.

(2) Die Vollstreckung darf nicht in weiterem Umfange vollzogen werden, als es zur Verwirklichung des Anspruches notwendig ist.

(3) Au...

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