Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 11. Dezember 1979 zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes

Zusammenfassung


509. Verordnung: Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes

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Auszug


Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 11. Dezember 1979 zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes

Auf Grund des § 14 Abs. 6, 7 und 8 des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes, BGBl.

Nr. 18/1975, wird verordnet:

§ 1. Die Zuständigkeit zur Ausstellung von Verschlußanerkenntnissen (§ 114 Abs. 3 des Zollgesetzes 1955, BGBl. Nr. 129) wird auf das Zollamt am Sitz der Finanzlandesdirektion (§ 14

Abs. 3 AVOG) beschränkt, in deren Bereich a) das Fahrzeug, für das die Ausstell...

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