ABKOMMEN BETREFFEND EINEN STÄNDIGEN AUSSCHUSS DER EFTA-STAATEN

Zusammenfassung


913. Abkommen betreffend einen Ständigen Ausschuß der EFTA-Staaten samt Protokollen 1 und 2, Anhang und Anlage zum Anhang, Vereinbarte Niederschrift sowie Einvernehmen der Vertragsparteien

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Auszug


ABKOMMEN BETREFFEND EINEN STÄNDIGEN AUSSCHUSS DER EFTA-STAATEN

Der Nationalrat hat beschlossen:

1.  Der Abschluß des nachstehenden Abkommens, dessen Artikel 3 Absätze 1 und 3 verfassungsändernd ist, samt Protokollen 1 und 2, Anhang und Anlage zum Anhang, Vereinbarte Niederschrift sowie Einvernehmen der Vertragsparteien wird genehmigt und 2.  im Sinne des Artikels 49 Abs. 2 B-VG erfolgt die Kundmachung dieses Staatsvertrages in englischer, französischer, italienischer, finnischer, isländischer, norwegischer und schwedischer Sprache durch Auflage im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten und im Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten.

Die Republik Österreich, die Republik Finnland, die Republik Island, das Fürstentum Liechtenstein, das Königreich Norwegen, das Königreich Schweden und die Schweizerische Eidgenossenschaft ANGESICHTS des EWR-Abkommens Kundgemacht in BGBl. Nr. 909/1993;

EINGEDENK des Zieles der Errichtung eines dynamischen und homogenen Europäischen Wirtschaftsraumes;

IM BESTREBEN, die Vorbereitung der vom EWR-Rat und vom Gemeinsamen EWR-Ausschuß zu fassenden Entscheidungen und Beschlüsse zu erleichtern;

IN DER ÜBERLEGUNG, daß für den Zweck des EWR unter den EFTA-Staaten verschiedene Aufgaben in den Bereichen der Entscheidungsfindung, des Verwaltens und des Führens zu erfüllen und Beratungen durchzuführen sind;

EINGEDENK des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation Kundgemacht in BGBl. Nr. 100/1960;

IN DER ÜBERLEGUNG, daß nichts in diesem Abkommen die Befugnisse der Überwachungsbehörde gemäß dem Abkommen der EFTA-Staaten zur Einsetzung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs Kundgemacht in BGBl. Nr. 911/1993 berühren soll;

HABEN BESCHLOSSEN, folgendes Abkommen zu schließen:

Artikel 1

1. Ein Ständiger Ausschuß der EFTA-Staaten, im folgenden als der Ständige Ausschuß bezeichnet, soll in Einklang mit diesem Abkommen und dem EWR-Abkommen Aufgaben in den Bereichen der Entscheidungsfindung, des Verwaltens und des Führens erfüllen und für Beratungen d...

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