Zusammenfassung
224. Abkommen über die Gründung einer Europäischen Zahlungsunion samt Protokoll über die vorläufige Anwendung desselben und Zusatzprotokollen Nr. 2 bis 8.
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Auszug
ABKOMMEN ÜBER DIE GRÜNDUNG EINER EUROPÄISCHEN ZAHLUNGSUNION
Der gemäß Artikel 64 des Bundes-Verfassungsgesetzes die Funktionen des Bundespräsidenten ausübende Bundeskanzler erklärt das am 19. September 1950 in Paris unterzeichnete Abkommen
über die Gründung einer Europäischen Zahlungsunion und dessen Zusatzprotokolle, welche also lauten:(Übersetzung.)Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Österreich, des Königreichs Belgien, des "Königreichs Dänemark, der Französischen Republik, des Königreichs Griechenland,der Republik Irland,der Republik Island, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs Norwegen, des Königreichs der Niederlande,der Portugiesischen Republik,des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland,Schwedens, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Türkischen Republik sowie der Befehlshaber der britisch-amerikanischen Zone des Freien Gebietes von Triest;HABEN IN DEM WUNSCHE, untereinander ein multilaterales Zahlungssystem einzurichten, damit sich sowohl der sichtbare wie der unsichtbare Handel zwischen ihnen und mit den ihnen angeschlossenen Währungsgebieten auf multilateraler Grundlage abwickeln kann;IN DER ERWÄGUNG, daßein solches Zahlungssystem geeignet sein soll, zwischen den Vertragsparteien die Liberalisierung des Warenverkehrs und der unsichtbaren Transaktionen,frei von Diskriminierungen, in möglichst weitem Umfang zu erleichtern; daß es den Vertragsparteien in ihren Bemühungen helfen soll, sich von außerordentlicher auswärtiger Hilfe unabhängig zu machen; daß es die Vertragsparteien ermutigen soll, ein hohes, gleichbleibendes Handels- und Beschäftigungsvolumen unter Beachtung der Notwendigkeit stabiler finanzieller Verhältnisse im Innern zu erreichen oder zu erhalten;und daß es schließlich so beschaffen sein soll, daß es denÜbergang von der gegenwärtigen Lage der Vertragsparteien zu derjenigen ermöglicht, die sich nach Beendigung des Programms für den Europäischen Wiederaufbau ergeben wird,insbesondere indem es sie mit Mitteln versieht, die teilweise die Rolle von Gold- und Devisenreserven spielen können,und ihnen die Möglichkeit und den Anreiz gibt, bei einer Besserung ihrer Lage ihre Gold-und Devisenreserven zu verstärken;IN DER ERWÄGUNG, daßein solches Zahlungssystem die Beibehaltung wünschenswerter Formen der Spezialisierung im Handel gestatten, dabei aber die Rückkehr zur vollen Multilateralität des Handels erleichtern und daß es gleichzeitig zur Wiedereinführung der allgemeinen Konvertierbarkeit der Währungen beitragen soll;IN DER ERWÄGUNG, daßein solches Zahlungssystem auch so gestaltet sein muß, daß es nach Ablauf des Programms für den Europäischen Wiederaufbau in Kraft bleiben und weiter angewendet werden kann, bis es möglich ist, auf andere Weise ein multilaterales System für den europäischen Zahlungsverkehr herzustellen;IN DER ERWÄGUNG, daßdie Erhaltung des inneren undäußeren finanziellen Gleichgewichts der Vertragsparteien jedoch eine unerläßliche Voraussetzung für ein reibungsloses Funktionieren des geplanten Zahlungssystems bildet; sowie IM HINBLICK DARAUF,daß der Rat der Organisation für Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit (im folgenden„Rat" genannt) durch Ent-schließung vom 18. August 1950den Wortlaut dieses Abkommens genehmigt, seine Unterzeichnung durch die Mitglieder der Organisation für Europäische Wirtschaftliche Zusammen,arbeit (im folgenden „Organisation"genannt) empfohlen und bestimmt hat, daß die Organisation die in diesem Abkommen vorgesehenen Funktionen mit Beginn seiner Anwendungübernehmen soll;folgendes VEREINBART:TEIL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN.Artikel 1EUROPÄISCHE ZAHLUNGSUNION Die Vertragsparteien gründen hiemit untereinander eine Europäische Zahlungsunion (im folgenden „Union" genannt),die ihre Tätigkeit im Rahmen der Organisation ausübt.Artikel 2ZWECK DER UNION Die Union hat den Zweck,mit Hilfe eines multilateralen Zahlungssystems den gesamten Zahlungsverkehr zwischen den Währungsgebieten der Vertragsparteien zu erleichtern, soweit er entsprechend ihrer Devisenpolitik von den zuständigen Behörden genehmigt worden ist;den Vertragsparteien soll dadurch geholfen werden, die Beschlüsse der Organisation über Handelspolitik und über Liberalisierung des Warenverkehrs und der unsichtbaren Transaktionen durchzuführen sowie die Ziele zu erreichen und die Bedingungen zu erfüllen, die in der Präambel dieses Abkommens genannt sind.Artikel 3OPERATIONEN Zur Erfüllung des Zweckes der Union werden in regelmäßi-gen Zeitabständen Operationen(im folgenden „Operationen"genannt) durchgeführt, wodurch die bilateralen Überschüsse und Defizite jeder Vertragspartei saldiert werden und ihr verbleibender Nettoüberschuß oder ihr verbleibendes Nettodefizit gegenüber allen anderen Vertragsparteien in ihrer Gesamtheit nach den Bestimmungen dieses Abkommens mit der Union abgerechnet wird.Artikel 4BILATERALEÜBERSCH...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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