Zusammenfassung
204. Abkommen über die Internationale Finanz-Corporation.
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Auszug
Abkommen über die Internationale Finanz-Corporation
Nachdem das von Österreich am 2. Dezember 1955 in Washington unterzeichnete Abkommen
über die Internationale Finanz-Corporation, welches also lautet:(Übersetzung)Die Regierungen, in deren Namen dieses Abkommen unterzeichnet ist, kommen wie folgtüberein:Einführungsartikel Die Internationale Finanz-Corporation (im folgenden Corporation genannt) wird nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen errichtet und tätig:ARTIKEL I Aufgabe Die Aufgabe der Corporation besteht in der Unterstützung der wirtschaftlichen Entwicklung durch Förderung produktiver privater Unternehmen in den Mitgliedsländern — insbesondere in den weniger entwickelten Gebieten —. Hierdurch wird gleichzeitig die Tätigkeit der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung(im folgenden Bank genannt) ergänzt. Bei der Durchführung dieser Aufgabe hat die Corporation(i) gemeinsam mit privaten Kapitalgebern bei der Finanzierung der Errichtung, Modernisierung und Erweiterung produktiver privater Unternehmen, die zur Leistung eines Beitrages zu der Entwicklung in ihren Mitgliedsländern geeignet sind, durch Kapitalanlagen ohne Rückzahlungsgarantie der betreffenden Mitgliedsregierung in den Fällen behilflich zu sein, in denen genügend privates Kapital zu angemessenen Bedingungen nicht erhältlich ist;(ii) bestrebt zu sein, Gelegenheiten zur Kapitalanlage,in- und ausländisches privates Kapital sowie erfahrene Geschäftsführung zusammenzubringen und(iii) bestrebt zu sein, Verhältnisse, die zur Herbeiführung des Flusses von privatem inund ausländischem Kapital in produktive Kapitalanlagen in den Mitgliedsländern geeignet sind, anzuregen und bei ihrer Schaffung mitzuhelfen.Die Bestimmungen dieses Artikels sind für alle Entscheidungen der Corporation maßgebend.ARTIKEL II Mitgliedschaft und Kapital Abschnitt 1Mitgliedschaft(a) Stammitglieder der Corporation sind die im Verzeichnis A aufgeführten Mitglieder der Bank, die an oder bis zu dem in Artikel IX Abschnitt 2 Absatz (c) festgesetzten Zeitpunkt die Mitgliedschaft in der Corporation annehmen.(b) Die ...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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