Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt

Zusammenfassung


97. Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt.

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Auszug


Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt

Nachdem das in Chicago am 7. Dezember 1944 unterzeichnete Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt, welches also lautet:

(Übersetzung)

Einleitung In Erwägung, daß die Entwicklung der internationalen Zivilluftfahrt in hohem Maße dazu beitragen kann, Freundschaft und Verständnis zwischen dan Staaten und Völkern zu schaffen und zu erhalten, während jeder Mißbrauch zu einer Gefahr fur die allgemeine Sicherheit werden kann, und in Erwägung, daß es wünschenswert ist, jede Uneinigkeit zu vermeiden und unter den Staaten und Völkern jene Zusammenarbeit zu fördern, von der der Weltfrieden abhängt, haben sich die das vorliegende Abkommen unterzeichnenden Regierungen über gewisse Grundsätze und Abmachungen geeinigt, damit sich die internationale Zivilluftfahrt in sicherer und geordneter Weise entwickeln könne und damit die internationalen Luftverkehrslinien auf der Basis gleicher Möglichkeiten für alle errichtet und in wirtschaftlicher und gesunder Weise betrieben werden können. Sie haben zu diesem Zwecke du vorliegende Abkommen abgeschlossen.

I. Teil Luftfahrt I. Kapitel Allgemeine Grundsätze und Geltungsbereich des Abkommens Artikel 1

Lufthoheit Die Vertragsstaaten anerkennen, daß jeder Staat fiber seinem Gebiet die vollkommene und ausschließliche Lufthoheit besitzt,

Artikel 2

Staatsgebiet Für die Anwendung des vorliegenden Abkommens gelten als Gebiet eines Staates die Landgebiete und die angrenzenden Küstengewässer,

welche der Staatshoheit, der Oberhoheit, dem Protektorat oder der Mandategewalt des betreffenden Staates unterstehen.

Artikel 3

Private und staatliche Luftfahrzeuge

(a) Das vorliegende Abkommen findet ausschließlich auf private Luftfahrzeuge Anwendung.

Auf staatliche Luftfahrzeuge ist es nicht anwendbar.

(b) Die Militär-, Zoll- und Polizeiluftfahrzeuge gelten als staatliche Luftfahrzeuge.

(c) Ein staatliches Luftfahrzeug eines Vertragsstaates darf das Gebiet eines anderen Staates nur

überfliegen oder dort landen, wenn es die Ermächtigung durch eine besondere Vereinbarung oder auf andere Weise erhalten hat und nur nach Maßgabe der hiefür festgesetzten Bedingungen.

(d) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, bei der Erlassung von Vorschriften für ihre staatlichen Luftfahrzeuge auf die Sicherheit des Verkehres der Privatluftfahrzeuge Rücksicht zu nehmen,

Artikel 4

Mißbrauch der Zivilluftfahrt Jeder Vertragsstaat erklärt sich damit einverstanden,

die Zivilluftfahrt nicht zu Zwecken zu benützen, die mit den Zielen dieses Abkommens unvereinbar sind.

II. Kapitel Flug über dem Gebiet von Vertragsstaaten Artikel 5

Flugrecht im nicht regelmäßigen Luftverkehr Jeder Vertragsstaat erklärt sich einverstanden,

daß alle Luftfahrzeuge der anderen Vertragsstaaten,

welche nicht dem regelmäßigen internationalen Luftverkehr dienen, das Recht haben,

in sein Gebiet einzufliegen, es im ununterbrochenen Flug zu durchqueren oder nichtkommerzielle Landungen vorzunehmen, ohne vorher eine Ermächtigung einholen zu müssen Bedingung ist,

daß die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens beobachtet werden; dem überflogenen Staat bleibt das Recht vorbehalten, eine Landung zu verlangen. Außerdem behält jeder Vertragsstaat das Recht, aus Gründen der Flugsicherheit zu verlangen, daß die Luftfahrzeuge, welche unzugängliche Gebiete oder solche ohne genügende Flugsicherungseinrichtungen überfliegen, vorgeschriebenen Flugrouten folgen oder eine Sonderbewilligung einholen.

Wenn besagte Luftfahrzeuge außerhalb der regelmäßigen internationalen Luftverkehrslinien zur entgeltlichen Beförderung von Fluggästen,

Waren oder Postsendungen verwendet werden,

haben sie auch das Recht, Fluggäste, Waren oder Postsendungen aufzunehmen oder abzusetzen,

sofern sie dabei die Bestimmungen des Artikels 7 beachten; vorbehalten bleiben...

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