ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEM KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE ÜBER SOZIALE SICHERHEIT

Zusammenfassung


754. Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich der Niederlande über Soziale Sicherheit samt Schlußprotokoll

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Auszug


ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEM KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE ÜBER SOZIALE SICHERHEIT

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Die Republik Österreich und das Königreich der Niederlande von dem Wunsche geleitet, die gegenseitigen Beziehungen zwischen den beiden Staaten auf dem Gebiet der Sozialen Sicherheit zu regeln,

sind übereingekommen, folgendes Abkommen zu schließen:

ABSCHNITT I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 1

(1) In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke 1. „Österreich"

die Republik Österreich,

„Niederlande"

das Königreich der Niederlande;

2. „Gebiet"

in bezug auf Österreich dessen Bundesgebiet,

in bezug auf die Niederlande das in Europa gelegene Gebiet des Königreiches;

3. „Staatsangehöriger"

in bezug auf Österreich dessen Staatsbürger oder eine Person deutscher Sprachzugehörigkeit (Volksdeutscher),

die staatenlos ist oder deren Staatsangehörigkeit ungeklärt ist und die sich am 11. Juli 1953, am 1. Jänner 1961

oder am 27. November 1961 nicht nur vorübergehend im Gebiet von Österreich aufgehalten hat,

in bezug auf die Niederlande eine Person niederländischer Staatsangehörigkeit;

4. „Rechtsvorschriften"

die Gesetze, Verordnungen und Satzungen,

die sich auf die im Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Zweige der Sozialen Sicherheit beziehen und im Gebiet oder in einem Teil des Gebietes eines Vertragsstaates in Kraft sind;

5. „zuständige Behörde"

in bezug auf Österreich den Bundesminister für soziale Verwaltung,

hinsichtlich der Familienbeihilfen den Bundesminister für Finanzen,

in bezug auf die Niederlande den Minister für soziale Angelegenheiten,

hinsichtlich der Sachleistungen der Krankenversicherung den Minister für Volksgesundheit und Umweltschutz;

6. „Träger"

die Einrichtung oder die Behörde, der die Durchführung der im Artikel 2 bezeichneten Rechtsvorschriften oder eines Teiles davon obliegt;

7. „zuständiger Träger"

den nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften zuständigen Träger;

8. „Familienangehöriger"

einen Familienangehörigen nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dem der Träger, zu dessen Lasten die Leistungen zu gewähren sind, seinen Sitz hat;

9. „Versicherungszeiten"

Beitragszeiten, Beschäftigungszeiten, Zeiten der Erwerbstätigkeit oder Wohnzeiten, die in den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt wurden, als Versicherungszeiten bestimmt oder anerkannt sind, ferner sonstige nach den in Betracht kommenden Rechtsvorschriften den Versicherungszeiten gleichgestellte Zeiten;

10. „Beitragszeiten"

Zeiten, für die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates Beiträge entrichtet sind oder als entrichtet gelten;

11. „gleichgestellte Zeiten"

Zeiten, soweit sie Beitragszeiten gleichstehen;

12. „Geldleistung", „Rente" oder „Pension"

eine Geldleistung, Rente oder Pension einschließlich,

aller ihrer Teile aus öffentlichen Mitteln, aller Zuschläge, Anpassungsbeträge,

Zulagen sowie Kapitalabfindungen und Zahlungen, die als Beitragserstattungen geleistet werden, jedoch mit Ausnahme der Ausgleichszulage nach den österreichischen Rechtsvorschriften.

(2) In diesem Abkommen haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach den betreffenden Rechtsvorschriften zukommt.

Artikel 2

(1) Dieses Abkommen bezieht sich 1. in Österreich auf die Rechtsvorschriften

über a) die K...

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