ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEM KÖNIGREICH NORWEGEN ÜBER SOZIALE SICHERHEIT

Bundesgesetzblatt, 25 April 1986 (Nr. 218/1986)

Sonstiges (insbesondere Staatsverträge)

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


218. Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Norwegen über Soziale Sicherheit samt Schlußprotokoll

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Auszug


ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEM KÖNIGREICH NORWEGEN ÜBER SOZIALE SICHERHEIT

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Schlußprotokoll wird genehmigt:

Die Republik Österreich und das Königreich Norwegen,

von dem Wunsche geleitet, die gegenseitigen Beziehungen zwischen den beiden Staaten auf dem Gebiet der Sozialen Sicherheit zu regeln,

sind übereingekommen, folgendes Abkommen zu schließen:

ABSCHNITT I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 1

(1) In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke 1. „Österreich" die Republik Österreich,

„Norwegen" das Königreich Norwegen;

2. „Gebiet"

in bezug auf Österreich dessen Bundesgebiet,

in bezug auf Norwegen das Gebiet des Königreiches Norwegen;

3. „Rechtsvorschriften"

die Gesetze, Verordnungen und Satzungen,

die sich auf die im Artikel 2 Absatz 1

bezeichneten Zweige der Sozialen Sicherheit beziehen;

4. „zuständige Behörde"

in bezug auf Österreich den Bundesminister für soziale Verwaltung, hinsichtlich der Familienbeihilfen den Bundesminister für Familie, Jugend und Konsumentenschutz,

in bezug auf Norwegen das Sozialministerium,

hinsichtlich der Leistungen bei Arbeitslosigkeit das Kommunal- und Arbeitsministerium;

5. „Träger"

die Einrichtung oder Behörde, der die Durchführung der im Artikel 2 Absatz 1

bezeichneten Rechtsvorschriften oder eines Teiles davon obliegt;

6. „zuständiger Träger"

den nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften zuständigen Träger;

7. „Familienangehöriger"

einen Familienangehörigen nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dem der Träger, zu dessen Lasten die Leistungen zu gewähren sind, seinen Sitz hat;

8. „Versicherungszeiten"

Zeiten, die in den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt wurden, als solche definiert oder solchen gleichgestellt sind;

9. „Geldleistungen", „Rente" oder „Pension"

eine Geldleistung, Rente oder Pension hinsichtlich aller ihrer Teile aus öffentlichen Mitteln, aller Zuschläge, Anpassungsbeträge,

Zulagen sowie Kapitalabfindungen;

10. „Zusatzleistungen nach den norwegischen Rechtsvorschriften"

a) die Sonderzulage gemäß Gesetz vom 19. Juni ...

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