ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK DER PHILIPPINEN IM BEREICH DER SOZIALEN SICHERHEIT

Zusammenfassung


116. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik der Philippinen im Bereich der Sozialen Sicherheit

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Auszug


ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK DER PHILIPPINEN IM BEREICH DER SOZIALEN SICHERHEIT

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Die Republik Österreich und die Republik der Philippinen von dem Wunsche geleitet, die gegenseitigen Beziehungen zwischen den beiden Staaten auf dem Gebiet der Sozialen Sicherheit zu regeln, sind

übereingekommen, folgendes Abkommen zu schließen:

ABSCHNITT I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 1

(1) In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke 1. „Österreich"

die Republik Österreich,

„Philippinen"

die Republik der Philippinen;

2. „Gebiet"

in bezug auf Österreich dessen Bundesgebiet,

in bezug auf die Philippinen deren Gebiet;

3. „Staatsangehöriger"

in bezug auf Österreich dessen Staatsbürger,

in bezug auf die Philippinen deren Staatsangehörige;

4. „Rechtsvorschriften"

die Gesetze, Verordnungen und Satzungen,

die sich auf die im Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Zweige der Sozialen Sicherheit beziehen;

5. „zuständige Behörde"

in bezug auf Österreich den Bundesminister für soziale Verwaltung,

in bezug auf die Philippinen den Administrator für Soziale Sicherheit;

6. „Träger"

die Einrichtung oder die Behörde, der die Durchführung der im Artikel 2 bezeichneten Rechtsvorschriften oder eines Teiles davon obliegt;

7. „z...

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