ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK CHILE ÜBER SOZIALE SICHERHEIT

Zusammenfassung


200. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Chile über soziale Sicherheit

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Auszug


ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK CHILE ÜBER SOZIALE SICHERHEIT

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH und DIE REPUBLIK CHILE,

VON DEM WUNSCHE GELEITET, die gegenseitigen Beziehungen auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit zu regeln,

SIND ÜBEREINGEKOMMEN, folgendes Abkommen zu schließen:

Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen Artikel 1

Begriffsbestimmungen

(1) In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke a) „Österreich“ die Republik Österreich,

„Chile“ die Republik Chile;

b) „Gebiet“

in bezug auf Österreich dessen Bundesgebiet,

in bezug auf Chile den Geltungsbereich der Politischen Verfassung der Republik Chile;

c) „Staatsangehöriger“

in bezug auf Österreich dessen Staatsbürger,

in bezug auf Chile eine Person, die nach der Politischen Verfassung der Republik Chile diese Eigenschaft hat;

d) „Rechtsvorschriften“

die Gesetze, Verordnungen und Satzungen, die sich auf die in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Zweige und Systeme der sozialen Sicherheit beziehen;

e) „zuständige Behörde“

in bezug auf Österreich den Bundesminister, der mit der Anwendung der in Artikel 2 Absatz 1

Ziffer 1 bezeichneten Rechtsvorschriften betraut ist,

in bezug auf Chile den Minister für Arbeit und...

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