Zusammenfassung
212. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Polen über soziale Sicherheit
Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Auszug
ABKOMMEN zwischen der Republik Österreich und der Republik Polen über soziale Sicherheit
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.Die Republik Österreich und die Republik Polen,von dem Wunsche geleitet, die gegenseitigen Beziehungen zwischen den beiden Staaten auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit zu regeln,sind übereingekommen, folgendes Abkommen zu schließen:Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen Artikel 1Begriffsbestimmungen(1) In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke 1. „Rechtsvorschriften“die Gesetze, Verordnungen und Satzungen, die sich auf die in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Zweige der sozialen Sicherheit beziehen;2. „zuständige Behörde“die Bundesminister oder Minister, die für die Anwendung der in Artikel 2 Absatz 1 angeführten Rechtsvorschriften zuständig sind;3. „Wohnort“den Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes;4. „Aufenthalt“den vorübergehenden Aufenthalt;5. „Träger“die Einrichtung oder die Behörde, der die Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften oder eines Teiles davon obliegt;6. „zuständiger Träger“den Träger, bei dem eine Person im Zeitpunkt des Antrages auf Leistung versichert ist oder gegen den sie einen Anspruch auf Leistungen hat oder noch hätte, wenn sie sich im Gebiet des Vertragsstaates,in dem sie zuletzt versichert war, aufhalten würde;7. „Familienangehöriger“einen Familienangehörigen nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dem der Träger,zu dessen Lasten die Leistungen zu gewähren sind, seinen Sitz hat;8. „Versicherungszeiten“Beitragszeiten, Beschäftigungszeiten und gleichgestellte Zeiten, die nach den Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten als solche gelten;9. „Geldleistung“, „Rente“ oder „Pension...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Geförderte Links