ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND SPANIEN ÜBER SOZIALE SICHERHEIT

Zusammenfassung


305. Abkommen zwischen der Republik Österreich und Spanien über Soziale Sicherheit samt Schlußprotokoll

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Auszug


ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND SPANIEN ÜBER SOZIALE SICHERHEIT

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Schlußprotokoll wird genehmigt.

Die Republik Österreich und Spanien von dem Wunsche geleitet, die gegenseitigen Beziehungen auf dem Gebiet der Sozialen Sicherheit zu fördern und mit der Rechtsentwicklung in Einklang zu bringen,

sind übereingekommen, folgendes Abkommen,

das an die Stelle des Abkommens vom 23. Oktober 1969 Kundgemacht in BGBl. Nr. 358/1970 in der Fassung des Zusatzabkommens vom 14. November 1979 Kundgemacht in BGBl. Nr. 90/1981 treten soll, zu schließen:

ABSCHNITT I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 1

(1) In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke 1. „Österreich" die Republik Österreich,

„Spanien" den Spanischen Staat;

2. „Gebiet"

in bezug auf Österreich dessen Bundesgebiet,

in bezug auf Spanien dessen Hoheitsgebiet;

3. „Staatsangehöriger"

in bezug auf Österreich dessen Staatsbürger,

in bezug auf Spanien dessen Staatsbürger;

4. „Rechtsvorschriften"

die Gesetze, Verordnungen und Satzungen,

die sich auf die im Artikel 2 Absatz 1

bezeichneten Zweige der Sozialen Sicherheit beziehen;

5. „zuständige Behörde"

in bezug auf Österreich den Bundesminister für soziale Verwaltung, hinsichtlich der Familienbeihilfen den Bundesminister für Finanzen, in bezug auf Spanien den Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziale Sicherheit;

6. „Träger"

die Einrichtung oder die Behörde, der die Anwendung der im Artikel 2 Absatz 1

bezeichneten Rechtsvorschriften oder eines Teiles davon obliegt;

7. „zuständiger Träger"

den nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften zuständigen Träger;

8. „Familienangehöriger"

einen Familienangehörigen nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dem der Träger, zu dessen Lasten die Leistungen zu gewähren sind, seinen Sitz hat;

9. „Geldleistung", „Pension" oder „Rente"

eine Geldleistung, Pension oder Rente einschließlich aller ihrer Teile aus öffentlichen Mitteln, aller Zuschläge, Anpassungsbeträge,

Zulagen sowie...

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