Zusammenfassung
199. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Ungarn über soziale Sicherheit
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Auszug
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK UNGARN ÜBER SOZIALE SICHERHEIT
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.Die Republik Österreich und die Republik Ungarn,von dem Wunsche geleitet, die gegenseitigen Beziehungen zwischen den beiden Staaten auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit zu regeln,sind übereingekommen, folgendes Abkommen zu schließen:ABSCHNITT I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 1Begriffsbestimmungen(1) In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke 1. „Rechtsvorschriften“die Gesetze, Verordnungen, Satzungen und alle anderen Durchführungsvorschriften, die sich auf die in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Zweige der sozialen Sicherheit beziehen;2. „zuständige Behörde“die Bundesminister, Minister oder entsprechenden Behörden, die für die in Artikel 2 Absatz 1bezeichneten Rechtsvorschriften zuständig sind;3. „Träger“die Einrichtung oder die Behörde, der die Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften oder eines Teiles davon obliegt;4. „zuständiger Träger“den Träger, bei dem eine Person im Zeitpunkt des Antrages auf Leistung versichert ist oder gegen den sie einen Anspruch auf Leistungen hat oder noch hätte, wenn sie sich im Gebiet des Vertragsstaates, in dem sie zuletzt versichert war, aufhalten würde;5. „Wohnort“den Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes;6. „Aufenthalt“den vorübergehenden Aufenthalt;7. „Familienangehöriger“einen Familienangehörigen nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dem der Träger,zu dessen Lasten die Leistungen zu gewähren sind, seinen Sitz hat;8. „Versicherungszeiten“Beitragszeiten und gleichgestellte Zeiten, die nach den Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten als solche gelten;9. „Geldleistung“, „Rente“ oder „Pension“eine Geldleistung, Rente oder Pension einschließlich aller ihrer Teile aus öffentlichen Mitteln,aller Zuschläge, Anpassungsbeträge u...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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