ABKOMMEN zwischen der Republik Österreich und der Republik Usbekistan über die Förderung und den Schutz von Investitionen

Zusammenfassung


167. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Usbekistan über die Förderung und den Schutz von Investitionen

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Auszug


ABKOMMEN zwischen der Republik Österreich und der Republik Usbekistan über die Förderung und den Schutz von Investitionen

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

 

 

 

 

 

 

(Übersetzung)

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH UND DIE REPUBLIK USBEKISTAN, im Folgenden „Vertragsparteien“

genannt,

VON DEM WUNSCHE GELEITET, günstige Voraussetzungen für eine größere wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zu schaffen,

IN DER ERKENNTNIS, dass die Förderung und der Schutz von Investitionen die Bereitschaft zur Vornahme derartiger Investitionen stärken und dadurch einen wichtigen Beitrag zur Entwicklung der Wirtschaftsbeziehungen leisten können,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

KAPITEL EINS: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 1

Definitionen Für die Zwecke dieses Abkommens

(1) umfasst der Begriff „Investition“ alle Vermögenswerte auf dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei,

die direkt oder indirekt im Eigentum oder unter der Kontrolle eines Investors der anderen Vertragspartei stehen, einschließlich:

a) Unternehmen (eine juristische Person oder jedes Gebilde, das gemäß den geltenden Rechtsvorschriften der Vertragspartei mit oder ohne Gewinnzweck gegründet oder errichtet wurde und in Privat- oder Staatseigentum oder unter privater oder staatlicher Kontrolle steht, einschließlich Kapitalgesellschaften, Trusts, Personengesellschaften, Einzelunternehmen, Zweigniederlassungen,

Joint Ventures, Ve...

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