Zusammenfassung
230. Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und Bosnien und Herzegowina über soziale Sicherheit
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Auszug
VEREINBARUNG zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und Bosnien und Herzegowina über soziale Sicherheit
Auf Grund des Artikels 26 Absatz 1 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und Bosnien und Herzegowina über soziale Sicherheit Kundgemacht in BGBl. III Nr. 229/2001 vom 12. Februar 1999 – im folgenden als Abkommen bezeichnet – haben die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten zur Durchführung des Abkommens folgendes vereinbart:
Abschnitt I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 1Begriffsbestimmungen In dieser Vereinbarung werden die in Artikel 1 des Abkommens festgelegten Ausdrücke in derselben Bedeutung verwendet, die ihnen im genannten Ar...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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