VEREINBARUNG zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und Bosnien und Herzegowina über soziale Sicherheit

Zusammenfassung


230. Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und Bosnien und Herzegowina über soziale Sicherheit

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Auszug


VEREINBARUNG zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und Bosnien und Herzegowina über soziale Sicherheit

Auf Grund des Artikels 26 Absatz 1 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und Bosnien und Herzegowina über soziale Sicherheit Kundgemacht in BGBl. III Nr. 229/2001 vom 12. Februar 1999 – im folgenden als Abkommen bezeichnet – haben die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten zur Durchführung des Abkommens folgendes vereinbart:

Abschnitt I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 1

Begriffsbestimmungen In dieser Vereinbarung werden die in Artikel 1 des Abkommens festgelegten Ausdrücke in derselben Bedeutung verwendet, die ihnen im genannten Ar...

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Geförderte Links




ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2012, vLex. Alle Rechte vorbehalten.

vLex-Inhalte Österreich

vLex durchsuchen

Für Berufstätige

Für Mitglieder

Unternehmen