Zusammenfassung
163. Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Kroatien über soziale Sicherheit
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Auszug
VEREINBARUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES ABKOMMENS ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK KROATIEN ÜBER SOZIALE SICHERHEIT
Auf Grund des Artikels 25 Absatz 1 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Kroatien über soziale Sicherheit Kundgemacht in BGBl. III Nr. 162/1998 vom 16. Jänner 1997 – im folgenden als Abkommen bezeichnet – haben die zuständigen Behörden zur Durchführung des Abkommens folgendes vereinbart:
Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen Artikel 1Begriffsbestimmungen In dieser Vereinbarung werden die in Artikel 1 des Abkommens festgelegten Ausdrücke in derselben Bedeutung verwende...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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