Zusammenfassung
590. Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien über Soziale Sicherheit
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Auszug
VEREINBARUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES ABKOMMENS ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK SLOWENIEN ÜBER SOZIALE SICHERHEIT
Auf Grund des Artikels 31 Absatz 1 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien über Soziale Sicherheit vom 30. November 1992 Kundgemacht in BGBl. Nr. xxx/1993 — im folgenden als Abkommen bezeichnet — haben die zuständigen Behörden zur Durchführung des Abkommens folgendes vereinbart:
ABSCHNITT I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 1 Begriffsbestimmungen In dieser Vereinbarung werden die im Artikel 1 des Abkommens festgelegten Ausdrücke in derselben Bedeutung verwendet, die ihnen im genannten Artikel gegeben wird.Artikel 2 Verbindungsstellen Verbindungsstellen nach Artikel 32 des Abkommens sind in Österreich für die Kranken-, Unfall- und Pensionsversic...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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