VEREINBARUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES ABKOMMENS ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK SLOWENIEN ÜBER SOZIALE SICHERHEIT

Zusammenfassung


590. Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien über Soziale Sicherheit

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Auszug


VEREINBARUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES ABKOMMENS ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK SLOWENIEN ÜBER SOZIALE SICHERHEIT

Auf Grund des Artikels 31 Absatz 1 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien über Soziale Sicherheit vom 30. November 1992 Kundgemacht in BGBl. Nr. xxx/1993 — im folgenden als Abkommen bezeichnet — haben die zuständigen Behörden zur Durchführung des Abkommens folgendes vereinbart:

ABSCHNITT I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 1 Begriffsbestimmungen In dieser Vereinbarung werden die im Artikel 1 des Abkommens festgelegten Ausdrücke in derselben Bedeutung verwendet, die ihnen im genannten Artikel gegeben wird.

Artikel 2 Verbindungsstellen Verbindungsstellen nach Artikel 32 des Abkommens sind in Österreich für die Kranken-, Unfall- und Pensionsversic...

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