Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen vom 6, Feber 1957 zur Durchführung des § 19 Abs. 2 des Versicherungswiederaufbaugesetzes.

Zusammenfassung


49. Verordnung: Durchführung des § 19 Abs. 2 des Versicherungswiederaufbaugesetzes.

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Auszug


Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen vom 6, Feber 1957 zur Durchführung des § 19 Abs. 2 des Versicherungswiederaufbaugesetzes.

Auf Grund des § 19 Abs. 2 und des § 40 Abs. 2

des Versicherungswiederaufbaugesetzes, BGBl.

Nr. 185/1955, wird verordnet:

§ 1. In die Vermögensübersicht gemäß § 19

Abs. 2...

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