Kundmachung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 24. November 1986 über die Aufhebung der Z 2 des ersten Absatzes der Verordnung des Bürgermeisters der Stadt Salzburg, durch welche die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Automaten untersagt wird, durch den Verfassungsgerichtshof

Zusammenfassung


645. Kundmachung: Aufhebung der Z 2 des ersten Absatzes der Verordnung des Bürgermeisters der Stadt Salzburg, durch welche die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Automaten untersagt wird, durch den Verfassungsgerichtshof

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Auszug


Kundmachung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 24. November 1986 über die Aufhebung der Z 2 des ersten Absatzes der Verordnung des Bürgermeisters der Stadt Salzburg, durch welche die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Automaten untersagt wird, durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG und §§ 60 Abs...

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