Bundesgesetz über den Abschluss von Kooperationsvereinbarungen mit internationalen Finanzinstitutionen

Zusammenfassung


91. Bundesgesetz: Abschluss von Kooperationsvereinbarungen mit internationalen Finanzinstitutionen

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Auszug


Bundesgesetz über den Abschluss von Kooperationsvereinbarungen mit internationalen Finanzinstitutionen

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. Der Bund wird ermächtigt, mit internationalen Finanzinstitutionen, bei denen die Republ...

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