Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der Gruppen- und Abteilungsleiterfunktionen, denen eine besonders wichtige Aufgabenstellung zukommt, festgelegt werden

Zusammenfassung


199. Verordnung: Festlegung der Gruppen- und Abteilungsleiterfunktionen, denen eine besonders wichtige Aufgabenstellung zukommt

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Auszug


Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der Gruppen- und Abteilungsleiterfunktionen, denen eine besonders wichtige Aufgabenstellung zukommt, festgelegt werden

Auf Grund des § 9 Abs. 3 des Bundesgesetzes übe...

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