Zusammenfassung
199. Verordnung: Festlegung der Gruppen- und Abteilungsleiterfunktionen, denen eine besonders wichtige Aufgabenstellung zukommt
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Auszug
Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der Gruppen- und Abteilungsleiterfunktionen, denen eine besonders wichtige Aufgabenstellung zukommt, festgelegt werden
Auf Grund des § 9 Abs. 3 des Bundesgesetzes übe...
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