Zusammenfassung
217. Verordnung: Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Chemiefasern (AEV Chemiefasern)
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Auszug
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Chemiefasern (AEV Chemiefasern)
Auf Grund der §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 WRG 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 191/1999 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verordnet:
§ 1. (1) Im Sinne dieser Verordnung ist:1. Chemiefaser: Auf physikalischem oder physikalisch-chemischem Weg aus makromolekularen Naturstoffen oder makromolekularen Kunststoffen erzeugte Faser, die sich insbesondere zur Herstellung von Textilien, Vliesen oder technischen Geweben eignet.2. Chem...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
