Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Kunstharzen (AEV Kunstharze)

Zusammenfassung


667. Verordnung: Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Kunstharzen (AEV Kunstharze)

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Auszug


Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Kunstharzen (AEV Kunstharze)

Auf Grund der §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 WRG 1959, BGBl. Nr. 215, idF des BGBl. Nr. 185/1993 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie verordnet:

§ 1. (1) Im Sinne dieser Verordnung ist 1. Polymerisation: Chemischer Prozeß, bei dem durch stufenlose Reaktion zwischen Monomeren,

welche reaktive Mehrfachbindungen enthalten, organische Polymere entstehen.

2. Polykondensation: Chemischer Prozeß, bei dem in einer Folge von abgestuften R...

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