Bundesgesetz vom 5. Feber 1974, mit dem das Gesetz betreffend die Abwehr und Tilgung von Tierseuchen geändert wird (Tierseuchengesetznovelle 1974)

Bundesgesetzblatt, 12 März 1974 (Nr. 141/1974)

Bundesgesetze (BG), Bundesverfassungsgesetze (BVG)

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


141. Bundesgesetz: Tierseuchengesetznovelle 1974

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Auszug


Bundesgesetz vom 5. Feber 1974, mit dem das Gesetz betreffend die Abwehr und Tilgung von Tierseuchen geändert wird (Tierseuchengesetznovelle 1974)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Gesetz vom 6. August 1909, RGBl.

Nr. 177, betreffend die Abwehr und Tilgung von Tierseuchen in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. II Nr. 348/1934, BGBl. Nr. 441/1935,

BGBl. Nr. 122/1949, BGBl. Nr. 128/1954 und BGBl. Nr. 331/1971 wird wie folgt geändert:

1. § 1 hat zu lauten:

„§ 1. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden Anwendung auf Haustiere sowie auf Tiere, die wie Haustiere oder in Tiergärten oder in ähnlicher Weise gehalten werden.

(2) Auf Wild in freier Wildbahn findet dieses Bundesgesetz nach Maßgabe der Bestimmungen des Abs. 5 sowie des § 41 Z. 4 Anwendung.

(3) Seuchenverdächtig sind Tiere, an welchen sich Erscheinungen zeigen, die den Ausbruch einer Tierseuche befürchten lassen. Ansteckungsverdächtig sind Tiere, bei denen sonst anzunehmen ist, daß sie als Träger von Keimen einer Tierseuche anzusehen sind und diese weiterverbreiten können. Als verdächtige Tiere im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten sowohl seuchenverdächtige als auch ansteckungsverdächtige Tiere.

(4) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat bei seuchenartigem Auftreten von anderen als den im § 16 genannten Erkrankungen bei Tieren oder bei Gefahr eines solchen Auftretens durch Verordnung jene Bestimmungen dieses Bundesgesetzes festzusetzen, welche auf diese Erkrankungen anzuwenden sind.

(5) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat ferner, soweit dies nach dem Stande der Wissenschaft zur Verhinderung von Tierseuchen erforderlich ist, durch Verordnung festzusetzen, auf welche Arten von Wild in freier Wildbahn und in welchem Umfang die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden sind."

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