Vereinbarung zwischen dem österreichischen Bundesministerium für Finanzen und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein über die Durchführung der Rückerstattung der im Abzugswege an der Quelle erhobenen Steuern von Einkünften aus beweglichem Kapitalvermögen.

Bundesgesetzblatt, 22 November 1956 (Nr. 215/1956)

Sonstiges (insbesondere Staatsverträge)

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


215. Vereinbarung zwischen dem Österreichischen Bundesministerium für Finanzen und der Regierung des Fürstentum Liechtenstein über die Durchführung der Rückerstattung der im Abzugswege an der Quelle erhobenen Steuern von Einkünften aus beweglichem Kapitalvermögen.

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Auszug


Vereinbarung zwischen dem österreichischen Bundesministerium für Finanzen und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein über die Durchführung der Rückerstattung der im Abzugswege an der Quelle erhobenen Steuern von Einkünften aus beweglichem Kapitalvermögen.

Das Bundesministerium für Finanzen in Wien und Die Regierung des Fürstentums Liechtenstein haben, in Ausführung von Absatz 4 des Schlußprotokolls zu Artikel 10 des am 7. Dezember 1955 abgeschlossenen Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Erbschaftssteuern (im folgenden „Abkommen"

genannt), folgendes vereinbart:

Artikel 1

(1) Als im Abzugswege ...

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