Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Inhalt und Struktur der Angaben des Adressregisters und über den Kostenersatz für Abfragen und Auszüge aus dem Adressregister (Adressregisterverordnung - AdrRegV)

Bundesgesetzblatt Nr. 218/2005, 20. Juli 2005Verordnung (V) › BMWA (Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit)

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Adressregisterverordnung - AdrRegV

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Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Inhalt und Struktur der Angaben des Adressregisters und über den Kostenersatz für Abfragen und Auszüge aus dem Adressregister (Adressregisterverordnung - AdrRegV)

218. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Inhalt und Struktur der Angaben des Adressregisters und über den Kostenersatz für Abfragen und Auszüge aus dem Adressregister (Adressregisterverordnung - AdrRegV) Auf Grund der §§ 9a Abs. 4 und 47a des Vermessungsgesetzes - VermG, BGBl. Nr. 306/1968, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 9/2004, wird - hinsichtlich des § 1 Abs. 2 Z 4 im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, hinsichtlich des § 1 Abs. 1 Z 8 und Abs. 2 Z 8 und 9 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und hinsichtlich der §§ 2 bis 8 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen - verordnet:

§ 1. (1) Die geocodierten (raumbezogenen) Adressen haben die im § 9a Abs. 2 VermG festgelegten Angaben zu enthalten. Bestandteil dieser Angaben sind die in der nachfolgenden Tabelle angeführten Inhalte und Merkmale. Adressa...

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