Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 29. August 1980, mit der die Verordnung über die Lehrpläne der Berufspädagogischen Akademien und die Festsetzung der Lehrverpflichtungsgruppen der neuen Unterrichtsgegenstände geändert wird

Zusammenfassung


447. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Lehrpläne der Berufspädagogischen Akademien und Festsetzung der Lehrverpflichtungsgruppen der neuen Unterrichtsgegenstände

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Auszug


Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 29. August 1980, mit der die Verordnung über die Lehrpläne der Berufspädagogischen Akademien und die Festsetzung der Lehrverpflichtungsgruppen der neuen Unterrichtsgegenstände geändert wird

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 243/1965, Nr. 173/1966,

Nr. 289/1969, Nr. 234/1971, Nr. 323/1975 und Nr. 142/1980, insbesondere dessen §§ 6 und 112, sowie hinsichtlich der in Artikel I enthaltenen Einstufung von Unterrichtsgegenständen in Lehrverpflichtungsgruppen auf Grund des § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer,

BGBl. Nr. 244/1965, wird — hinsichtlich der Einstufung in Lehrverpflichtungsgruppen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen — verordnet:

ARTIKEL I Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 12. Juli 1976, BGBl.

Nr. 578, über die Lehrpläne der Berufspädagogischen Akademien und die Festsetzung der Lehrverpflichtungsgruppen der neuen Unterrichtsgegenstände in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 473/1977 wird wie folgt geändert:

1. In der Anlage II [Lehrplan für die Lehramtsausbildung für Berufsschulen (viersemestrige Ausbildung)]

a) hat Abschnitt I (Stundentafel) zu lauten:

b) hat im Abschnitt IV (Bildungs- und Lehraufgaben,

Didaktische Grundsätze sowie Lehrstoff der einzelnen Unterrichtsgegenstände) Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände) 2 2 (Humanwissenschaftliche Bildung) lit. c (Lehrstoff) im Pflichtgegenstand

„Unterrichtswissenschaft" der sechste Absatz anstelle von „Planung von Unterrichtseinheiten/

Lernphasen." zu lauten:

„Gliederung von Unterrichtseinheiten/Lernphasen.",

c) hat im Abschnitt IV (Bildungs- und Lehraufgaben,

Didaktische Grundsätze sowie Lehr-

Stoff der einzelnen Unterrichtsgegenstände)

Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände) Z 4 (Didaktik der Unterrichtsgegenstände und schulpraktische Ausbildung) im Pflichtgegenstand „Didaktik"

aa) der Lehrstoff zu lauten:

„Lehrstoff:

Die Lehrpläne der Berufsschule, insbesondere die der eigenen Fachrichtung, und ihre Interpretation.

Die Lehrstoffverteilung, die Gestaltung einer Unterrichtseinheit, ihre Vor- und Nachbereitung.

Zweckentsprechende Unterrichtsverfahren in der Berufsschule.

Fachspezifischer und methodischer Einsatz der Unterrichtsmittel.

Fachspezifische Maßnahmen zur Sicherung des Unterrichtsertrages und zur Feststellung des Unterrichtsergebnisses.

Die Koordinierung des theoretischen mit dem praktischen Unterricht.

Durchführung von Schulveranst...

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