Zusammenfassung
645. Bundesgesetz: 2. Abgabenänderungsgesetz 1977
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Auszug
Bundesgesetz vom 13. Dezember 1977, mit dem das Einkommensteuergesetz 1972, das Körperschaftsteuergesetz 1966, das Gewerbesteuergesetz 1953, das Bewertungsgesetz 1955, das Vermögensteuergesetz 1954, das Umsatzsteuergesetz 1972, das Alkoholabgabegesetz 1973 und das Strukturverbesserungsgesetz geändert werden (2. Abgabenänderungsgesetz 1977)
Der Nationalrat hat beschlossen:
ABSCHNITT I Einkommensteuergesetz 1972Artikel I Das Einkommensteuergesetz 1972, BGBl.Nr. 440, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.Nr. 493/1972, 27/1974, 409/1974, 469/1974, 335/1975, 391/1975, 636/1975, 143/1976, 664/1976und 320/1977 wird wie folgt geändert:1. Die Abs. 2 und 3 des § 8 haben zu lauten:„(2) Eine vorzeitige Abschreibung darf nicht vorgenommen werden 1. bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern, ausgenommen a) Gebäude, soweit sie für Wohnzwecke betriebszugehöriger Arbeitnehmer bestimmt sind,b) Küchen-, Zentralheizungs-, Klima-,Fahrstuhl-, Badezimmer- und Klosettanlagen,die in unmittelbar dem Betrieb des Gaststätten- und Beherbergungsgewerbes dienende Gebäude nachträglich neu eingebaut werden,c) Wirtschaftsgüter im Sinne des Abs. 4,soweit sie nicht zur Vermietung bestimmt sind,2. bei Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen und Krafträdern, ausgenommen Fahrschulkraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuge,die auschließlich dem Zweck der gewerblichen Personenbeförderung oder der gewerblichen Vermietung dienen sowie bei Luftfahrzeugen, die der Personenbeförderung dienen, ausgenommen Luftfahrzeuge der Luftverkehrsunternehmen (§ 101 Luftfahrtgesetz,BGBl. Nr. 253/1957) und der Zivilluftfahrerschulen,3. bei Erwerb eines Betriebes, eines Teilbetriebes oder des Anteiles eines Gesellschafters,der als Unternehmer (Mitunternehmer)des Betriebes anzusehen ist.(3) Die vorzeitige Abschreibung ist mit 50 v. H., bei Kraftfahrzeugen mit 25 v. H. der Anschaffungs- oder Herstellungskosten begrenzt.Sie kann nur insoweit in Anspruch genommen werden, als sie den Betrag der gemäß § 9 Abs. 2und 3 aufzulösenden Investitionsrücklage(n)(steuerfreien Beträge) übersteigt."2. Die Abs. 1 und 2 des § 10 haben zu lauten:„(1) Wird der Gewinn gemäß § 4. Abs. 1 oder Abs. 3 oder gemäß § 5 ermittelt, so kann ein Investitionsfreibetrag in Höhe von 20 v. H. der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der im Wirtschaftsjahr für eine im Inland gelegene Betriebsstätte im Sinne des § 8 Abs. 1 angeschafften oder hergestellten abnutzbaren Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens neben der nach § 7Abs. 4 zulässigen Absetzung für Abnutzung gewinnmindernd geltend gemacht werden. Für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, deren Herstellung sich über einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten erstreckt, kann der Investitionsfreibetrag mit 20 v. H. der auf die einzelnen Jahre der Herstellung entfallenden Teilbeträge der Herstellungskosten gewinnmindernd abgesetzt werden. Für Kraftfahrzeuge vermindert sich der Investitionsfreibetrag auf 10 v. H. der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Steuerpflichtige,die ihren Gewinn gemäß § 4 Abs. 1oder gemäß § 5 ermitteln, haben die Investitionsfreibeträge eines Wirtschaftsjahres in der Bilanz in einer Summe gesondert auszuweisen. Mit Ablauf der im Abs. 3 genannten Frist sind die Investitionsfreibeträge auf Kapitalkonto oder auf eine als versteuert geltende freie Rücklage zuübertragen.(2) Ein Investitionsfreibetrag darf nicht in Anspruch genommen werden 1. für Gebäude und sonstige unbewegliche Wirtschaftsgüter, soweit sie zur Vermietung bestimmt sind, sowie für Gebäude, soweit sie nicht unmittelbar dem Betriebszweck dienen oder soweit sie nicht für Wohnzwecke betriebszugehöriger Arbeitnehmer bestimmt sind,2. für Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen und Krafträder, ausgenommen Fahrschulkraft...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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